RS OGH 1992/12/17 15Os42/92, 11Os62/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1992
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Norm

KO aF §100
StGB §288 Abs2

Rechtssatz

Die nach § 288 StGB vorausgesetzte Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften bezieht sich allein auf die Eidesleistung selbst und nicht etwa auch darauf, ob im Einzelfall die Eidesleistung nicht oder noch nicht oder nicht mehr angeordnet werden dürfte; nur ein in den Gesetzen überhaupt nicht vorgesehener oder gar verbotener Eid wäre zur Herstellung des Tatbestandes des § 288 Abs 2 StGB ungeeignet (Leukauf - Steininger, Kommentar 3.Auflage § 288 RN 24 a).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 42/92
    Entscheidungstext OGH 17.12.1992 15 Os 42/92
  • 11 Os 62/11v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2011 11 Os 62/11v
    Vgl auch; Beisatz: Durch eine falsche Beweisaussage unter einem gesetzlichen nicht vorgesehenen Eid wird nur der Tatbestand des § 288 Abs 1 StGB verwirklicht. (T1); Beisatz: Nach § 35 AußStrG 2005 findet eine eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei – sofern nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet – nicht statt (hier: Verlassenschaftsverfahren). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065418

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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