Norm
KO aF §100Rechtssatz
Die nach § 288 StGB vorausgesetzte Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften bezieht sich allein auf die Eidesleistung selbst und nicht etwa auch darauf, ob im Einzelfall die Eidesleistung nicht oder noch nicht oder nicht mehr angeordnet werden dürfte; nur ein in den Gesetzen überhaupt nicht vorgesehener oder gar verbotener Eid wäre zur Herstellung des Tatbestandes des § 288 Abs 2 StGB ungeeignet (Leukauf - Steininger, Kommentar 3.Auflage § 288 RN 24 a).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065418Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011