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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des V in E, vertreten durch Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 4. Oktober 2001, Zl. Wa-23/01, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 2. März 2001 bei der Bundespolizeidirektion Eisenstadt die Ausstellung eines Waffenpasses mit der Begründung, er sei Opfer eines bewaffneten Raubüberfalles durch eine international agierende Verbrecherorganisation geworden. Bei dem Überfall seien sein PKW sowie seine persönlichen Sachen "mit allen Ausweisen und Dokumenten" geraubt worden. Es sei nicht auszuschließen, dass seine Familie und er selbst "für weitere Überfälle vorgesehen" seien.
Der angeschlossenen Kopie der Meldung der vom Beschwerdeführer am 28. Februar 2001 bei der Kriminalpolizei erstatteten Anzeige war - abgesehen von einer Liste u.a. der bei dem Raubüberfall in Verlust geratenen Urkunden, Wohnungsschlüssel und sonstigen Gebrauchsgegenstände - im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2001 mit seinem PKW in Ungarn unterwegs gewesen sei. Bei der Fahrt in Richtung Sopron sei sein Wagen gegen 19.45 Uhr plötzlich von hinten von einem anderen PKW angefahren worden. Aus dem anderen PKW seien in weiterer Folge zwei Männer ausgestiegen, von denen einer dem Beschwerdeführer wortlos eine Pistole an den Hals gehalten habe, während der andere mit dem PKW des Beschwerdeführers davongefahren sei. Der Mann, der den Beschwerdeführer bedroht habe, sei - die Pistole weiterhin auf den Beschwerdeführer richtend - zum zweiten Fahrzeug zurückgekehrt und mit diesem weggefahren. Der Beschwerdeführer habe von einer nahegelegenen Raststätte aus die ungarische Polizei verständigt, die einen Lokalaugenschein durchgeführt und ein Protokoll aufgenommen habe.
Am 14. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer in einer Niederschrift zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses angekündigt, dass der Antrag wegen mangelnden Bedarfes abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer brachte vor, er befürchte, die Verbrecher, denen nun seine Adresse bekannt sei, würden ihn auch in Eisenstadt behelligen. Die Polizei in Ungarn habe ihn darauf hingewiesen, dass es sich bei den Tätern um eine grenzüberschreitend arbeitende Organisation handle und er damit rechnen solle, dass sie irgendwann bei ihm auftauchen würden. Dadurch fühle er sich stärker gefährdet als andere Personen in Österreich. Er sei der Ansicht, dass er sich außerhalb der Wohnung am besten mit einer mitgeführten Waffe gegen einen weiteren Überfall verteidigen könne.
Mit Bescheid vom 23. März 2001 wies die Bundespolizeidirektion Eisenstadt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Diese Entscheidung gründete sich u.a. auf das Argument, das Vorbringen des Beschwerdeführers enthalte keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass jemand konkret beabsichtige, ihn außerhalb seines Wohnbereiches zu überfallen. Zur Verteidigung innerhalb "seiner Liegenschaft" sei er schon durch seine Waffenbesitzkarte legitimiert.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine umfangreiche Berufung, in der er u.a. darauf hinwies, die Täter - die ihn vermutlich schon den ganzen Tag über verfolgt gehabt hätten - könnten auf Grund des erbeuteten neuwertigen Fahrzeugs der Marke Mercedes davon ausgehen, dass er in bürgerlichem Wohlstand lebe. Er habe an seiner Wohnungstüre neue Sicherheitsschlösser anbringen lassen, aber mit den geraubten Schlüsseln hätten die Täter problemlos Zutritt zum Stiegenhaus und zur Tiefgarage. Ein ähnlich gut vorbereiteter Raubüberfall könne auch in der Umgebung seines Wohnortes (in Österreich) erfolgreich sein, auch wenn die Exekutive hier effizienter arbeite als in Ungarn. Der Grenzübergang sei in wenigen Minuten erreichbar. Den Überfall in Ungarn habe der Beschwerdeführer nur überlebt, weil es die Täter so gewollt hätten. Bei einem Überfall in Österreich müsse das nicht wieder so sein. Der zuständige Oberstleutnant (gemeint offenbar: in Ungarn) habe ihn darauf hingewiesen, in seinem Wohnort in Österreich ernsthafte Vorkehrungen für seine Sicherheit zu treffen, weil er mit Angriffen rechnen müsse. Der Hinweis der ungarischen Polizei, die die Vorgangsweise solcher Verbrecherorganisationen kenne, sei für den Antrag des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen und belege, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Vergleich zum Durchschnitt der Bevölkerung auf Grund des erfolgreichen Raubüberfalls am 27. Februar 2001 besonderen Gefahren ausgesetzt seien. Dass die Verteidigung mit der Waffe kein geeignetes Mittel zur Abwehr der Gefahr sei, könne ihm nach - näher dargestellten - Maßstäben des hg. Erkenntnisses vom 2. April 1998, Zl. 96/20/0792, nicht entgegen gehalten werden. Nach dem Erkenntnis vom 23. April 1976, Zl. 2236/75, müsse kein "fortwährender und regelmäßiger" Bedarf vorliegen. Schließlich vermisse er auch aus näher dargestellten Gründen eine Ermessensübung zu seinen Gunsten.
In einer Berufungsergänzung vom 18. April 2001 verwies der Beschwerdeführer auf die Ermordung eines Gymnasiasten, der mit dem PKW seiner Eltern unterwegs gewesen sei, in Deutschland, wobei das Fahrzeug in der Folge über Österreich nach Ungarn verbracht worden sei. Es dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein Vorfall, wie ihn der Beschwerdeführer in Ungarn erlebt habe, nicht auch in Österreich wiederholen könne. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass er bei dem Vorfall in Ungarn richtig reagiert und großes Glück gehabt habe. Es könne ihm auch so gehen wie dem jungen Mann in Deutschland. Das müsse nicht einmal ein Zufall sein, weil er den Verbrechern auf Grund der geraubten Dokumente und Wertgegenstände bekannt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Maßgabe ab, dass sich die Entscheidung auf §§ 10, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 WaffG sowie auf § 6 der 2. WaffV zu stützen habe. Zur Begründung verwies sie - im Anschluss an eine wörtliche Wiedergabe der Berufung und einen kurzen Hinweis auf die Berufungsergänzung sowie allgemein gehaltene Rechtsausführungen - auf folgende Erwägung:
"Nach der Aktenlage wurden Sie in Ungarn Opfer eines Überfalles, bei dem Ihnen ein wertvoller Pkw sowie zahlreiche persönliche Gegenstände geraubt wurden. Es besteht zwar für Sie - wie für jedermann - die theoretische Möglichkeit, auch in Österreich Opfer eines vergleichbaren Deliktes zu werden, es liegen jedoch keine bestimmten Tatsachen vor, die die Behörde veranlassen könnten, von einer konkreten Gefahr auszugehen."
Davon abgesehen gehe die Behörde nicht davon aus, dass einer allfälligen Gefahr am zweckmäßigsten durch den Einsatz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe begegnet werden könne:
"Am 27.02.2001 wurden Sie Opfer einer vermutlich gut organisierten ausländischen Verbrecherorganisation, die ihr Vorgehen offenbar gut geplant hat. Die Berufungsbehörde ist bei dieser Sicht der Dinge nicht davon überzeugt, dass dieser Gefahr, abgesehen davon, dass sie sich im Ausland verwirklicht hat, am wirksamsten hätte mit Waffengewalt entgegengetreten werden können. Vielmehr liegt die Vermutung auf der Hand, dass Sie durch das Mitsichführen einer Schusswaffe realistischerweise genau so wenig in der Lage gewesen wären, den Raub Ihres Pkw zu verhindern."
Der Beschwerdeführer verkenne, dass er nicht mangels Waffe, sondern wegen seines Fahrzeuges überfallen worden sei:
"Die Ursache für den Überfall ist wohl weniger dem Umstand zuzuschreiben, dass Sie zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bewaffnet waren, sondern vielmehr in der Innehabung eines fast neuwertigen Pkw der Luxusklasse, der das eigentliche Ziel des Raubüberfalls gewesen ist. Nicht zuletzt dieser Umstand lässt darauf schließen, dass für Sie persönlich und Ihre Familie in Österreich kein erhöhtes Gefährdungspotential vorhanden ist. Bestärkt wird die Berufungsbehörde in ihrer Auffassung durch den Umstand, dass Ihre Person während des Überfalles offenkundig unangetastet blieb. Würde man andererseits annehmen, dass Besitzer von Kraftfahrzeugen der Luxusklasse wegen der Möglichkeit eines Raubüberfalles einer bedarfsbegründenden besonderen Gefährdung im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG ausgesetzt sind, so müsste als logische Konsequenz daraus jedem Besitzer eines solchen Fahrzeuges auf Antrag ein Waffenpass ausgestellt werden."
Schließlich wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer noch darauf hin, dass Waffengewalt zur Gefahrenabwehr die "ultima ratio" bleiben müsse:
"Für die konkrete Angelegenheit bedeutet das, dass das Risiko eines Überfalles mit dem Zweck, einen Pkw der Luxusklasse zu rauben, dadurch begegnet werden kann, Fahrten im Ausland nach Möglichkeit nicht in den Abendstunden bzw. mit einem weniger wertvollen Kraftfahrzeug durchzuführen oder etwa den Einbau entsprechender Sicherungen, die nach wenigen Kilometern den Motor abschalten, zu erwägen."
Die "Bedarfsfrage" müsse daher verneint werden.
Zur Ermessensentscheidung für den Fall, dass kein Bedarf nachgewiesen wurde, führte die belangte Behörde u.a. aus, der Umstand, dass das Ermessen nicht im Sinne einer Antragsstattgebung ausgeübt werde, sei "insbesondere auch darin begründet, dass es eine sehr große Anzahl von Personen gibt, bei denen eine gleiche oder eine höhere Gefahrenlage angenommen werden kann". Ein analoges Vorgehen "in vergleichbaren Fällen" würde daher "ein wesentliches Ansteigen der Bewilligungen zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zur Folge haben".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
§§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 10 WaffG lauten:
"Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) ...
(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) ...
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist."
§ 6 der 2. WaffV lautet:
"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen
§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen."
Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Ermessensentscheidung der belangten Behörde nicht schlüssig begründet ist (vgl. zur diesbezüglichen Vorjudikatur das zum WaffG 1986 ergangene hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 96/20/0241). Es ist im Besonderen nicht erkennbar, auf welche Ermittlungsergebnisse oder Erfahrungswerte sich die belangte Behörde stützt, wenn sie - in den oben wiedergegebenen Ausführungen - meint, eine Antragsstattgebung im Fall des Beschwerdeführers müsste bei analogem Vorgehen "in vergleichbaren Fällen" zu einem "wesentlichen Ansteigen" der Gesamtzahl auszustellender Waffenpässe führen.
Eine nähere Auseinandersetzung mit der Ermessensentscheidung erübrigt sich, weil schon die Begründung, mit der die belangte Behörde den Bedarf des Beschwerdeführers zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen verneint hat, nicht nachvollziehbar ist. Es ist evident, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages nicht auf die "theoretische Möglichkeit" eines Überfalles berufen hat, wie sie in Österreich "für jedermann besteht". Er hat konkret dargelegt, dass und aus welchen Gründen ihn die ungarische Polizei darauf hingewiesen habe, er müsse als Folgewirkung des bereits auf ihn verübten Überfalls mit einem Angriff derselben Verbrecher in Österreich (an seinem Wohnort und in dessen Umgebung) rechnen. Auf diese im Mittelpunkt der Antragsbegründung stehende Bedrohung ist die belangte Behörde nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht übersehen, dass er wegen seines wertvollen Fahrzeuges überfallen wurde. Er beantragte den Waffenpass nicht als "Besitzer eines solchen Fahrzeuges", sondern im Hinblick darauf, dass den Tätern zusammen mit dem bereits geraubten Fahrzeug auch Dokumente und Schlüssel in die Hände gefallen seien, woraus sich die - von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen - Hinweise der ungarischen Polizei ergeben hätten. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer auch geltend gemacht, die Täter hätten mit den erbeuteten Schlüsseln problemlos Zutritt zum Stiegenhaus und zur Tiefgarage des Hauses, in dem sich seine Wohnung befindet. Mit der Frage, ob sich daraus - wohl eher als unter dem Gesichtspunkt, der Beschwerdeführer könnte, nunmehr in Österreich, wieder Opfer eines auf ein Fahrzeug abzielenden Überfalles werden - ein Bedarf danach ergibt, genehmigungspflichtige Schusswaffen nicht nur zu besitzen, sondern auch zu führen, hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Die stattdessen in der Bescheidbegründung enthaltenen Hinweise auf die vermeintlich "logische Konsequenz" aus dem Antrag des Beschwerdeführers oder darauf, dass er es in Hinkunft vermeiden solle, abends mit einem teuren Fahrzeug in Ungarn unterwegs zu sein, gehen am zu beurteilenden Vorbringen vorbei.
Den Ausführungen der belangten Behörde ist auch zu entnehmen, dass sie es - ohne Auseinandersetzung mit den konkreten Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Selbstverteidigung mit einer Schusswaffe - als unzweckmäßig angesehen hat, sich gegen einen Überfall mit der Waffe zur Wehr zu setzen. Diese Überlegung ist nach dem Erkenntnis vom 2. April 1998, Zl. 96/20/0792, auf das der Beschwerdeführer in der Berufung ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. auch die auszugsweise Wiedergabe bei Czeppan/Szirba/Szymanski/Grosinger, Das neue österreichische Waffengesetz2 (1998) 188/1 f; ähnlich schon Gaisbauer, ÖJZ 1987, 523), in einem Fall wie dem vorliegenden keine ausreichende Begründung für die Verneinung des zu prüfenden Bedarfes. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen werden.
Schließlich hat die belangte Behörde aber auch die Rechtslage verkannt, wenn sie meint, es komme darauf an, wie der Überfall am 27. Februar 2001 zu vermeiden gewesen wäre und ob er auch Erfolg gehabt hätte, wenn der Beschwerdeführer bereits damals bewaffnet gewesen wäre. Gegenstand der Prüfung hatte die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Abwehr der in seinem Vorbringen dargestellten, zum Teil andersartigen Folgegefahren zu sein.
Im Hinblick auf den zuletzt erwähnten, gegenüber den verfahrensrechtlichen Mängeln des Bescheides vorrangigen Gesichtspunkt war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Für die Pauschalgebühr von S 2.500,- waren EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 1. April 2004
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200669.X00Im RIS seit
04.06.2004