- 1 Bkd 2/92
Entscheidungstext OGH 21.12.1992 1 Bkd 2/92
- 15 Bkd 1/95
Entscheidungstext OGH 24.04.1995 15 Bkd 1/95
- 1 Bkd 1/95
Entscheidungstext OGH 06.11.1998 1 Bkd 1/95
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Verfehlungen einem größeren Personenkreis bekannt geworden sind, stellt für sich allein keinen besonderen Erschwerungsgrund dar, weil er im Sinne der herrschenden Judikatur bereits für die Beurteilung des Fehlverhaltens als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes maßgebend gewesen ist, sodass seine gesonderte Zurechnung als erschwerend gegen das auch im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte geltende Doppelverwertungsverbot verstößt. (T1)
- 1 Bkd 11/99
Entscheidungstext OGH 20.12.1999 1 Bkd 11/99
Beisatz: Bei einer nur leichten Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes muss eine größere Verbreitung der Kenntnis des Sachverhaltes eingetreten oder möglich gewesen sein; je schwerer die Tat oder der Schuldvorwurf ist, desto kleiner kann der Personenkreis sein, dessen eingetretene oder mögliche Kenntnis schon ausreicht, um eine solche Beeinträchtigung anzunehmen. (T2)
- 3 Bkd 8/99
Entscheidungstext OGH 10.04.2000 3 Bkd 8/99
Auch; Beisatz: Ehre und Ansehen verletzt ein Rechtsanwalt, wenn sein standeswidriges Verhalten einem mehr als begrenzten Personenkreis zur Kenntnis gelangt. Von der Exekutionsführung haben nicht nur die Rechtsanwaltskammer Wien, sondern auch die beim Drittschuldner Österreichische Postsparkasse und beim Exekutionsgericht mit dem Fall gefassten Personen Kenntnis erlangt. (T3)
Beisatz: Haben hingegen nur die beteiligten Personen von den Verfehlungen des Disziplinarbeschuldigten erfahren, ist ein diesbezügliches Verhalten bloß als Disziplinarvergehen der Verletzung der Pflichten seines Berufes zu beurteilen. (T4)
- 8 Bkd 1/00
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 8 Bkd 1/00
Auch
- 3 Bkd 1/03
Entscheidungstext OGH 10.11.2003 3 Bkd 1/03
nur: Eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes liegt nur dann vor, wenn das Fehlverhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist. (T5)
- 4 Bkd 1/03
Entscheidungstext OGH 03.11.2003 4 Bkd 1/03
Auch
- 14 Bkd 11/03
Entscheidungstext OGH 04.10.2004 14 Bkd 11/03
nur T5
- 6 Bkd 1/04
Entscheidungstext OGH 18.10.2004 6 Bkd 1/04
- 7 Bkd 8/05
Entscheidungstext OGH 27.03.2006 7 Bkd 8/05
- 4 Bkd 2/07
Entscheidungstext OGH 02.07.2007 4 Bkd 2/07
nur T5
- 1 Bkd 4/07
Entscheidungstext OGH 08.09.2008 1 Bkd 4/07
Auch; Beisatz: Das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes erfordert grundsätzlich die Kenntnisnahme des Sachverhalts durch mehrere Personen. In besonders schweren Fällen ist das Tatbild der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes aber auch bereits verwirklicht, wenn nur ein ganz kleiner Personenkreis vom Fehlverhalten Kenntnis hatte. (T6)
Beisatz: Hier: Bestimmung eines Angestellten der Disziplinarbeschuldigten zur Falschaussage vor dem Disziplinarrat durch die in diesem Verfahren Disziplinarbeschuldigte ist ein besonders schwerwiegendes Verhalten; Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes bejaht. (T7)
- 7 Bkd 2/09
Entscheidungstext OGH 23.03.2009 7 Bkd 2/09
- 15 Bkd 3/08
Entscheidungstext OGH 25.05.2009 15 Bkd 3/08
- 15 Bkd 6/09
Entscheidungstext OGH 09.11.2009 15 Bkd 6/09
Auch
- 6 Bkd 4/11
Entscheidungstext OGH 21.11.2011 6 Bkd 4/11
Auch
- 1 Bkd 2/12
Entscheidungstext OGH 27.08.2012 1 Bkd 2/12
- 6 Bkd 3/12
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 6 Bkd 3/12
Auch
- 6 Bkd 4/12
Entscheidungstext OGH 25.11.2013 6 Bkd 4/12
Auch; Beisatz: Das Inaussichtstellen einer weit überhöhten Freiheitsstrafe zur Erwirkung einer Abschlagszahlung ist ein schwerer Verstoß gegen die Standesregeln, sodass es ausreicht, wenn der Sachverhalt nur wenigen Personen zur Kenntnis gelangt. (T8)
- 26 Os 1/14p
Entscheidungstext OGH 11.12.2014 26 Os 1/14p
Auch; Beisatz: Hier: Verletzung einer den Inhalt eines Gesprächs betreffenden Vertraulichkeitsvereinbarung durch Aufnahme von Nichtteilnehmern an diesem Gespräch in einen E-Mail-Verteiler und durch die dadurch bewirkte Information über dieses Gespräch, wobei der Bruch der Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Email nicht erkennbar war und den Adressaten der Verstoß gegen die Vereinbarung daher verborgen blieb. (T9)
- 24 Os 6/15k
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 24 Os 6/15k
Auch
- 24 Os 5/15p
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 24 Os 5/15p
Auch; Beisatz: Eine nur geringfügig überhöhte im Wesentlichen auch nur den beteiligten Personen zur Kenntnis gelangte Honorarnote ist nicht geeignet, die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung herbeizuführen. (T10)
- 22 Os 6/15w
Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 6/15w
Auch; Beisatz: Durch die in zwei Instanzen erfolgte Verfahrensführung entfaltet das Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten ausreichende Publizitätswirkung. (T11)
- 25 Os 3/16b
Entscheidungstext OGH 07.12.2016 25 Os 3/16b
Vgl auch; Beis wie T11
- 20 Os 16/16b
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 20 Os 16/16b
Vgl auch; Beis wie T11
- 28 Os 4/16x
Entscheidungstext OGH 18.05.2017 28 Os 4/16x
Auch
- 22 Ds 6/17b
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 22 Ds 6/17b
Auch
- 25 Ds 3/17h
Entscheidungstext OGH 23.05.2017 25 Ds 3/17h
- 23 Ds 6/17k
Entscheidungstext OGH 28.08.2017 23 Ds 6/17k
- 20 Ds 16/17h
Auch
- 27 Ds 1/17d
Vgl auch
- 26 Ds 4/17p
Auch
- 21 Ds 3/17d
Vgl auch
- 24 Ds 1/18h
- 28 Ds 4/19f
Vgl; Beisatz: Eingaben an Organe der Rechtspflege, die ihrem Inhalt nach auf justizförmige Entscheidungen abzielen ( hier: durch das dsiziplinäre Verhalten des Disziplinarbeschuldigten veranlasste Klagsführung seiner Gläubiger), gelangen naturgemäß einer Mehrzahl von Personen zur Kenntnis. (T12)
- 28 Ds 9/19s
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anträge des Disziplinarbeschuldigten als Sachwalter. (T13)
- 27 Ds 1/19g
Vgl; Beis ähnlich T9
- 20 Ds 4/19x
- 27 Ds 2/19d
Entscheidungstext OGH 30.01.2020 27 Ds 2/19d
Vgl
- 24 Ds 2/20h
Vgl
- 30 Ds 6/19i
Entscheidungstext OGH 18.06.2020 30 Ds 6/19i
- 20 Ds 11/20b
Entscheidungstext OGH 09.03.2021 20 Ds 11/20b
Vgl; Beisatz: Hier: Die inkriminierten Äußerungen waren in einem Verfahrensschriftsatz enthalten und gelangten dadurch naturgemäß einer Mehrzahl weiterer Personen (Richterin, Kanzleibedienstete bei Gericht, etc) zur Kenntnis. (T14)
- 20 Ds 14/20v
Vgl
- 28 Ds 1/20s
Vgl
- 22 Ds 2/21w
Vgl; Beis nur wie T12
- 24 Ds 3/21g
Vgl
- 28 Ds 2/20p
Entscheidungstext OGH 24.08.2021 28 Ds 2/20p
Vgl