RS OGH 1992/12/21 1Bkd2/92, 10Bkd3/05, 1Bkd3/07, 15Bkd6/08, 6Bkd2/09, 11Bkd3/09, 2Bkd2/11, 25Os5/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1992
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C4
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt (unter anderem) verpflichtet, die übernommenen Vertretungen ( nicht nur dem Gesetz gemäß zu führen, sondern auch) mit Eifer zu betreiben. Die schuldhafte Vernachlässigung dieser Diligenzpflicht (Verzögerung von Einbürgerungsanträgen um mindestens ein halbes Jahr) begründet darum eine Berufspflichtenverletzung.

Entscheidungstexte

  • 1 Bkd 2/92
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 1 Bkd 2/92
  • 10 Bkd 3/05
    Entscheidungstext OGH 12.03.2007 10 Bkd 3/05
    Auch; Beisatz: Die gemäß § 9 RAO übernommene Verpflichtung beinhaltet auch die Anforderung an den Rechtsanwalt, seine Aufgabe ohne Verzug zu erfüllen. (T1)
    Beisatz: Hier: Grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers, allerdings Unterlassen der pfandrechtlichen Sicherstellung des Kaufpreises. (T2)
  • 1 Bkd 3/07
    Entscheidungstext OGH 03.12.2007 1 Bkd 3/07
    Auch; Beisatz: Eine nahezu 12-jährige Untätigkeit nach Übernahme eines einfachen Mandates stellt einen krassen Verstoß gegen alle drei gesetzlichen Grundsätze über die Vertretungspflicht eines Rechtsanwaltes, nämlich Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit dar. (T3)
  • 15 Bkd 6/08
    Entscheidungstext OGH 02.03.2009 15 Bkd 6/08
    Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der seine Verpflichtung zur Treue im Sinne des § 9 RAO verletzt, indem er seinen Mandanten über den Zahlungsverzug des Schuldners nicht informiert, um zu verhindern, dass gegen den Schuldner Exekutionsmaßnahmen eingeleitet werden, begeht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T4)
  • 6 Bkd 2/09
    Entscheidungstext OGH 07.10.2009 6 Bkd 2/09
    Auch; Beisatz: Jede Verzögerung rechtsfreundlicher Arbeiten, jede Nichtbeachtung der Aufträge der Klienten wie überhaupt jede den Klienten schädigende Nachlässigkeit bei der Vertretung verstößt gegen die Berufspflichten und verletzt Ehre und Ansehen des Standes. In diesem Sinne begründet das Verschleppen eines Auftrags und die Absendung unrichtiger „Beruhigungsschreiben" an den Klienten zur Bemäntelung der ungebührlichen Verzögerung eine Berufspflichtenverletzung und verstößt gegen Ehre und Ansehen des Standes. (T5)
  • 11 Bkd 3/09
    Entscheidungstext OGH 02.11.2009 11 Bkd 3/09
    Auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Berichtspflicht, Nichtbesorgung von Aufträgen bzw Vornahme von nachteiligen Prozesshandlungen, welche von der Partei nicht genehmigt wurden und letztlich zu deren Schädigung führten. (T6)
  • 2 Bkd 2/11
    Entscheidungstext OGH 23.01.2012 2 Bkd 2/11
    Auch
  • 25 Os 5/15w
    Entscheidungstext OGH 01.12.2015 25 Os 5/15w
    Auch
  • 27 Ds 1/17d
    Entscheidungstext OGH 15.02.2018 27 Ds 1/17d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055801

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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