Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C4Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt (unter anderem) verpflichtet, die übernommenen Vertretungen ( nicht nur dem Gesetz gemäß zu führen, sondern auch) mit Eifer zu betreiben. Die schuldhafte Vernachlässigung dieser Diligenzpflicht (Verzögerung von Einbürgerungsanträgen um mindestens ein halbes Jahr) begründet darum eine Berufspflichtenverletzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055801Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018