Norm
DSt 1990 §1 Abs1 ARechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der in Ausübung seines Berufes als Parteienvertreter in einer mündlichen Verhandlung bei der Befragung eines Zeugen durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen die Grenzen sachlichen Vorbringens offenkundig überschreitet, um die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Beweiskraft seiner Bekundungen herabzusetzen, beeinträchtigt nicht nur Ehre und Ansehen des Standes, sondern verletzt auch die ihm obliegenden, im § 9 RAO umschriebenen Pflichten seines Berufes, die insoweit auch gegenüber sonst am Verfahren beteiligten Personen gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054944Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009