Norm
MRG aF §1 Abs3Rechtssatz
Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 aF MRG so liegt dieser Ausnahmetatbestand nicht vor und das MRG ist voll anzuwenden. Für die von der Antragstellerin gewünschte Anwendung von Bestimmungen des WGG anstelle jener des § 18 Abs 1 Z 2 MRG im Wege der Analogie besteht unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069688Dokumentnummer
JJR_19921222_OGH0002_0050OB00154_9200000_001