RS OGH 1993/1/8 13Os78/92, 14Os71/01, 13Os111/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1993
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Norm

StGB §99 A

Rechtssatz

Freiheitsentziehung auf andere Weise setzt wie das (qualitativ gleichwertige) Gefangenhalten (bloß) ein ernstliches und gewichtiges, nicht aber ein unüberwindliches Hindernis am Wiedererlangen der Freiheit voraus.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 78/92
    Entscheidungstext OGH 08.01.1993 13 Os 78/92
    Veröff: JBl 1994,56 = RZ 1994/1 S 13
  • 14 Os 71/01
    Entscheidungstext OGH 03.07.2001 14 Os 71/01
    Auch; Beisatz: Das Verhalten eines Täters, der seine Lebensgefährtin durch Absperren der Wohnung von innen und Ansichnahme sämtlicher Schlüssel dazu bewegen wollte, ihm Alkohol zu holen, ist trotz des durch ihre Weigerung bewirkten siebenstündigen Aufenthaltes in der versperrten Wohnung nicht unter § 99 Abs 1 StGB zu subsumieren, weil es dem Opfer unter der bloßen Erklärung, dem Täter den gewünschten Alkohol zu besorgen, jederzeit freistand, die Wohnung zu verlassen, und damit unabhängig von der Dauer der Einwirkung des Täters auf das Opfer von einem gewichtigen Hindernis, die Wohnung zu verlassen, keine Rede sein kann. (T1)
  • 13 Os 111/20b
    Entscheidungstext OGH 13.01.2021 13 Os 111/20b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092904

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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