Norm
StGB §99 ARechtssatz
Freiheitsentziehung auf andere Weise setzt wie das (qualitativ gleichwertige) Gefangenhalten (bloß) ein ernstliches und gewichtiges, nicht aber ein unüberwindliches Hindernis am Wiedererlangen der Freiheit voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092904Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021