Norm
StPO §345 Abs1 Z11Rechtssatz
Die gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 12 setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen (siehe § 351, zweiter Satz, StPO) mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101476Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022