Norm
UrhG §76 Abs1Rechtssatz
In Ansehung rechtmäßig hergestellter (verbreiteter) Schallträger ist deren Hersteller weder das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe eingeräumt; anstelle solcher Ausschließungsrechte ist lediglich ein Vergütungsanspruch nach § 76 Abs 3 UrhG vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077195Dokumentnummer
JJR_19930112_OGH0002_0040OB00088_9200000_001