Norm
ASVG §99Rechtssatz
Für die Frage der Entziehung der Leistung ist der Zustand im Bescheidzeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen. Nur eine sich bei diesem Vergleich ergebende Änderung der Verhältnisse ist im Sinne des § 99 maßgeblich. Dass dem Bescheid unaktuelle Gutachten zugrunde gelegt wurden, rechtfertigt die Entziehung der Leistung nicht, wenn tatsächlich im Bescheidzeitpunkt die Voraussetzungen für die Leistung nicht mehr erfüllt waren. Die Rechtskraft der Entscheidung steht hier der Entziehung entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083876Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022