RS OGH 1993/1/12 10ObS330/92, 10ObS139/98h, 10ObS233/01i, 10ObS131/16m, 10ObS149/16h, 10ObS42/18a, 1

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Norm

ASVG §99

Rechtssatz

Für die Frage der Entziehung der Leistung ist der Zustand im Bescheidzeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen. Nur eine sich bei diesem Vergleich ergebende Änderung der Verhältnisse ist im Sinne des § 99 maßgeblich. Dass dem Bescheid unaktuelle Gutachten zugrunde gelegt wurden, rechtfertigt die Entziehung der Leistung nicht, wenn tatsächlich im Bescheidzeitpunkt die Voraussetzungen für die Leistung nicht mehr erfüllt waren. Die Rechtskraft der Entscheidung steht hier der Entziehung entgegen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 330/92
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 10 ObS 330/92
    Veröff: EvBl 1993/188 S 773 = SSV-NF 7/2
  • 10 ObS 139/98h
    Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 139/98h
    Auch
  • 10 ObS 233/01i
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 233/01i
    Auch; Beisatz: Hier: Seinerzeitige Gewährung aufgrund eines Vergleiches. (T1)
  • 10 ObS 131/16m
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 ObS 131/16m
    Auch; Beisatz: Maßgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Frage der Entziehung des Rehabilitationsgeldes ist jener der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes, nicht aber jener einer davor erfolgten Gewährung der befristeten Berufsunfähigkeitspension (bzw Invaliditätspension). (T2)
  • 10 ObS 149/16h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 ObS 149/16h
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 42/18a
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 ObS 42/18a
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 65/18h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 ObS 65/18h
    Auch
  • 10 ObS 123/19i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 ObS 123/19i
    Vgl
  • 10 ObS 40/20k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 10 ObS 40/20k
    Vgl
  • 10 ObS 144/21f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 ObS 144/21f
    Beisatz: Hier: Entziehung von Rehabilitationsgeld. (T3)
  • 10 ObS 76/21f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 10 ObS 76/21f
    Nur; Beisatz: Für die Frage der Entziehung der Leistung ist der Zustand im Bescheidzeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen. (T4); Beisatz: Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungsbescheids, bei einer gerichtlichen Entscheidung der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleichs über die Leistungsgewährung in einem gerichtlichen Verfahren. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083876

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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