Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur ist ein zufällig passender Schlüssel weder ein nachgemachter Schlüssel, noch selbst dann, wenn er aus einer vom Dieb "vorsorglich" angelegten Schlüsselsammlung stammt, die der Täter solange probiert, bis er einen passenden Schlüssel gefunden hat, als (sonstiges) anderes Werkzeug anzusehen. In bezug auf die Begehung eines Diebstahls unter Verwendung von Schlüsseln liegt insoweit eine abschließende (arg: "anderen") Regelung vor, weshalb einem Schlüssel, der weder nachgemacht noch widerrechtlich erlangt ist, keine qualifizierende Wirkung zukommt, somit auch nicht als "Werkzeug" im Sinn des § 129 Z 1 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093636Dokumentnummer
JJR_19930112_OGH0002_0140OS00156_9200000_001