Norm
UrhG §76 Abs1Rechtssatz
Das Ausschließungsrecht der Schallträgerhersteller ist nur dann verletzt, wenn ein dem § 76 Abs 1 UrhG zuwider vervielfältigter, also ein eigens mit Hilfe der Schallplatte hergestellter gesonderter Schallträger (hier: ein MAZ-Band) benützt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077203Dokumentnummer
JJR_19930112_OGH0002_0040OB00088_9200000_002