Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Das Gesetz stellt nur auf das widerrechtliche Erlangen des Schlüssels ab, enthält aber keine Einschränkung des Inhaltes, daß bereits zu diesem Zeitpunkt der Täter ein bestimmtes, mit diesem Schlüssel zu sperrendes Einbruchsobjekt konkret zur Tatbegehung ins Auge gefaßt haben müßte. Hieraus folgt, daß jeder widerrechtlich erlangte Schlüssel - ungeachtet seiner konkreten Zuordnung zu einem bestimmten Schloß - im Falle seiner Verwendung bei einem Diebstahl die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB herstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093644Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008