Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Durch Verwendung einer Schlüsselsammlung kann die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB nur erfüllt sein, wenn sämtlich oder einzelne Schlüssel des vom Dieb beim Eindringen in den gesetzlich determinierten Schutzbereich verwendeten Schlüsselbundes widerrechtlich erlangt wurden oder nachgemacht sind und hievon zumindest einer bei der Tat auch zwecks Öffnungsversuches des Schließmechanismus zum Einsatz gebracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093699Dokumentnummer
JJR_19930112_OGH0002_0140OS00156_9200000_003