RS OGH 1993/1/12 14Os156/92

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Norm

StGB §129 Z1

Rechtssatz

Durch Verwendung einer Schlüsselsammlung kann die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB nur erfüllt sein, wenn sämtlich oder einzelne Schlüssel des vom Dieb beim Eindringen in den gesetzlich determinierten Schutzbereich verwendeten Schlüsselbundes widerrechtlich erlangt wurden oder nachgemacht sind und hievon zumindest einer bei der Tat auch zwecks Öffnungsversuches des Schließmechanismus zum Einsatz gebracht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093699

Dokumentnummer

JJR_19930112_OGH0002_0140OS00156_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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