- 4 Ob 501/93
Veröff: EvBl 1993/101 S 425
- 1 Ob 11/93
nur: Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. (T1)
- 4 Ob 58/93
- 4 Ob 519/95
Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/47
- 2 Ob 1587/95
Entscheidungstext OGH 23.11.1995 2 Ob 1587/95
Auch
- 1 Ob 1649/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 1649/95
Auch; nur T1
- 6 Ob 2330/96g
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2330/96g
nur T1
- 7 Ob 2314/96m
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2314/96m
Vgl auch; Beisatz: Schikane ist nicht nur so weit verboten, als Schadenersatzpflicht daran geknüpft ist, sondern dass jeder missbräuchlichen Rechtsausübung einredeweise entgegengetreten werden kann. Verstößt die Ausübung eines vermeintlichen Rechts gegen die guten Sitten, dann liegt in Wahrheit nur eine Scheinrechtsausübung vor. Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat, als zu schädigen, oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der die Schikane Behauptende. (T2) Veröff: SZ 69/289
- 1 Ob 215/97t
Beisatz: Diese Interessenabwägung ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. (T3)
- 2 Ob 569/95
Auch; nur T1
- 9 Ob 334/97a
nur T1; Beis wie T3
- 1 Ob 61/97w
nur: Schikane wird auch dann bejaht, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten fremden Interessen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. (T4)
Veröff: SZ 70/242
- 1 Ob 371/97h
Auch; nur T4; Beisatz: Für das rechtsmissbräuchliche Vorgehen beweispflichtig ist stets derjenige, der den Rechtsmissbrauch behauptet. (T5)
- 1 Ob 338/97f
nur T4
- 10 Ob 77/98s
Auch; Beis wie T3
- 9 Ob 272/98k
Beis wie T3; nur T4
- 10 Ob 384/98p
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es kann keine "fixe Prozentsatzgrenze" im Verhältnis zwischen (restlichem) Werklohn und Verbesserungsaufwand geben (
10 Ob 77/98s). (T6)
Beisatz: Hier: Keine Schikane bei Verbesserungsaufwand von 2,6 Prozent des offenen Werklohnes. (T7)
- 8 Ob 291/98x
nur T4; Veröff: SZ 72/100
- 3 Ob 291/97h
nur T1
- 6 Ob 51/99i
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Schikane liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht. (T8)
- 5 Ob 208/99w
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
- 6 Ob 150/99y
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8
- 4 Ob 193/00m
Auch; nur T1
- 9 Ob 35/01i
nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Auch das Eigentumsrecht wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt. (T9)
- 2 Ob 248/01m
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9
- 9 Ob 274/01m
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Rechtsmissbräuchliche Handlungen sind aber nach der Rechtsordnung nicht nur so weit verboten, als Schadenersatzpflichten daran geknüpft sind, sondern es kann jeder missbräuchlichen Rechtsausübung entgegengetreten werden. (T10)
- 5 Ob 28/02g
nur T4; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Aus der Geringfügigkeit der Mängelbehebungskosten ist nicht ohne weiteres zu schließen, dass die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts schikanös ist. (T11)
- 1 Ob 91/02t
nur T1; Beis wie T3
- 9 Ob 32/02z
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T9
- 5 Ob 200/02a
nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die Bewertung eines Begehrens als rechtsmissbräuchlich stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO dar. (T12)
- 2 Ob 108/03a
Beis wie T12
- 6 Ob 102/03y
- 5 Ob 82/03z
nur T4; Beis ähnlich wie T8
Veröff: SZ 2003/95
- 7 Ob 271/02g
Vgl; Beis wie T12
- 7 Ob 21/04w
nur T4; Beis wie T8; Beis wie T9
- 7 Ob 103/05f
Auch; nur T1; Beis wie T12
- 10 Ob 45/05y
Auch; Beisatz: Diese liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht, oder auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T13)
- 6 Ob 72/05i
Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat als zu schädigen oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der den Rechtsmissbrauch Behauptende. (T14)
- 6 Ob 80/05s
Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T15)
- 3 Ob 40/06p
nur T4; Beis wie T8
- 9 ObA 43/06y
Vgl auch; Beisatz: Dass der dem Kläger auf Grund seines Kontrollrechts zustehende Buchauszug auch Parameter (Einkaufspreise, Verkaufspreise) enthalten muss, die allenfalls für Konkurrenten von Interesse sein könnten, ergibt sich aus der von den Parteien vereinbarten Form der - zwischen Warengruppen unterscheidenden, von unterschiedlich hohen prozentuellen Rohgewinnen abhängigen - Provisionsberechnung. Daraus ergibt sich kein zu Lasten des Klägers gehendes krasses Missverhältnis der beiderseitigen Interessen. (T16)
- 7 Ob 67/07i
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T12
- 7 Ob 49/07t
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T12
- 4 Ob 119/07i
nur T1
- 2 Ob 111/07y
- 7 Ob 28/08f
nur T1; Beisatz: Hier: Rechtsmissbrauch bei Ablehnung einer beantragten Währungskonvertierung verneint. (T17)
- 6 Ob 11/08y
nur T1; Beis wie T12
- 4 Ob 65/08z
Auch; nur T1; Beis wie T13
- 7 Ob 36/08g
nur T1; Beisatz: Das Begehren auf Entfernung von vereinbarungswidrig verlegten Leitungen, weil die kürzlich hergestellte neue Straßenoberfläche beschädigt wurde, ist im Hinblick auf das schon vor der Vereinbarung ex lege bestehende Leistungsrecht nach
§ 5 Abs 3 TKG 2003 rechtsmissbräuchlich. (T18)
Veröff: SZ 2008/85
- 3 Ob 142/08s
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand 15 % des offenen Werklohns - Schikane verneint. (T19)
- 1 Ob 262/07x
Vgl auch; Beis wie T15 nur: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T20)
Beisatz: Verbesserungsaufwand von nur rund 2 % des offenen Werklohns - volles Leistungsverweigerungsrecht verneint. (T21)
- 5 Ob 225/08m
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T14
- 8 Ob 39/09g
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Grenzüberbau eines (unterirdischen) Betonsockels für einen Zaun. (T22)
- 8 ObA 81/08g
nur T1; Beisatz: Hier: Rechtsmissbrauch bejaht bei „Stehenlassen" des Urlaubs während fast viereinhalb Jahre dauernder Dienstfreistellung trotz mehrfachen Anbots des Arbeitgebers zum Abschluss von Urlaubsvereinbarungen. (T23)
Veröff: SZ 2009/102
- 6 Ob 178/09h
Auch; Beis wie T12; Bem: Hier: Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters gegen die Gesellschaft. (T24)
- 17 Ob 16/09s
Auch; Beisatz: Hier: Abwehr eines Markenrechtseingriffs. (T25)
Veröff: SZ 2009/126
- 5 Ob 166/09m
Auch; Beisatz: Soweit ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gezielt gegen andrängende Gläubiger eingesetzt werden soll, um einen exekutiven Zugriff zu verhindern, kann dies Rechtsmissbrauch darstellen. (T26)
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