Norm
ASVG §99Rechtssatz
Auch wenn der Gewährungsbescheid erst 1 1/2 Jahre nach der Antragstellung erging und die diesem zugrundeliegende Gutachten bereits längere Zeit vor der Erlassung des Bescheides erstattet wurden, ist für die Frage, ob die Besserung des Zustandes die Entziehung der Leistung rechtfertigt, der Zustand im Zeitpunkt der Erlassung des Gewährungsbescheides dem Zustand in dem für die Entziehung maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083818Dokumentnummer
JJR_19930112_OGH0002_010OBS00330_9200000_001