Norm
ZPO §1 AcRechtssatz
Ist bei der Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses durch die Mehrheit der Miteigentümer eine Wohnungseigentümerin auch Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage, wird dadurch weder ihre aktive Klagelegitimation noch die der übrigen Kläger beeinträchtigt, da es durch dieses Zusammenwirken nicht zu einer "parallelen Geschäftsführung" durch Verwaltung und Miteigentümer gekommen ist, sondern zu einem gemeinsamen Vorgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0035007Dokumentnummer
JJR_19930113_OGH0002_009OBA00316_9200000_001