Norm
WRG §111 Abs4Rechtssatz
Diese Bestimmung erfolgt den Zweck, in Fällen geringfügiger Beeinträchtigung Rechtssicherheit auch dann zu schaffen, wenn bei der wasserrechtlichen Verhandlung über die Beeinträchtigung fremder Rechte hinweggegangen wurde. Auf diese Weise will der Gesetzgeber verhindern, daß geringfügige Verletzungen des Grundeigentums die Nichtigkeit des Bescheids bewirken oder zu einem im Rechtsweg zu verfolgenden Schadenersatz führen. Hat der Betroffene jedoch bei der Verhandlung entsprechende Einwendungen erhoben, so kann diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082247Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2014