Norm
FinStrG §35 Abs4Rechtssatz
Die Eingangsabgabepflicht ist an die Einfuhr von Waren geknüpft. Waren in diesem Sinn sind bewegliche körperliche Sachen aller Art (§ 2 Abs 1 ZollG, BGBl 1955/129). Unabhängig von der möglichen Bandbreite an Mischungsverhältnissen ist Heroin eine solche Ware, sodaß die Eingangsabgabe an der eingeführten Gesamtsubstanz orientiert und nicht nur nach dem ihr Wesen bestimmenden Reingehalt zu berechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083379Dokumentnummer
JJR_19930114_OGH0002_0150OS00118_9200000_001