RS OGH 1993/1/14 8Ob591/92

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 Fall1 B
MRG §30 Abs2 Z4 Fall1 H

Rechtssatz

Im Fall eines vertraglich vereinbarten zeitlich beschränkten Rechtes auf die gänzliche Untervermietung ist maßgeblicher Zeitpunkt für die prognostische Beurteilung, ob der Mieter den Mietgegenstand für sich oder eintrittsberechtigte Personen in naher Zukunft dringend benötigt wird, jener, in dem erstmals eine unzulässige gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes vorliegt. Ein Eintrittsrecht, das die Kündigung unzulässig macht, besteht in einem solchen Fall nur bei vertraglicher Vereinbarung. Es genügt aber, daß eine der im § 14 Abs 3 MRG genannten Personen im Zeitpunkt des Auszugs aus der nun gekündigten Wohnung dort mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und erschließbarer Zweck der Vereinbarung war, diesen das Eintrittsrecht zu erhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070521

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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