RS OGH 1993/1/14 15Os119/92, 11Os180/97, 14Os78/16a, 14Os106/18x, 11Os131/18a, 15Os124/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1993
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Norm

SGG §12 Abs1 IA
SGG §12 Abs2 IIA
StGB §12 Bc

Rechtssatz

Bei einem vor oder während der Tatausführung - durch Zusage der Übernahme des geschmuggelten Suchtgifts - geleisteten kausalen Tatbeitrag zum bandenmäßig begangenen Suchtgifttransport ist - ungeachtet der formellen Vollendung der Einfuhr des Suchtgiftes durch den unmittelbaren Täter mit dem Zeitpunkt des Überfliegens der österreichischen Staatsgrenze - eine Beteiligung des Beitragstäters durch seine vor oder während der Tat gemachte Zusage rechtlich möglich.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 119/92
    Entscheidungstext OGH 14.01.1993 15 Os 119/92
    Veröff: JBl 1994,268
  • 11 Os 180/97
    Entscheidungstext OGH 23.12.1997 11 Os 180/97
    Vgl auch
  • 14 Os 78/16a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 14 Os 78/16a
    Auch
  • 14 Os 106/18x
    Entscheidungstext OGH 15.11.2018 14 Os 106/18x
    Auch; Beisatz: Hier: Psychischer Tatbeitrag durch an die Auftraggeber eines Suchtgiftschmuggels gegebene Zusage der Übernahme des Suchtgifts im Inland. (T1)
  • 11 Os 131/18a
    Entscheidungstext OGH 11.12.2018 11 Os 131/18a
    Auch; Beisatz: Bei Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung kann auch die mittelbare Zusage über die Organisation des Suchtgiftschmugglers Beitragstäterschaft begründen. (T2)
    Beisatz: Jedenfalls aber muss zwischen der Beitragshandlung und der Verwirklichung des Tatbilds ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, was im Fall psychischer Kausalität streng zu prüfen ist. (T3)
  • 15 Os 124/19b
    Entscheidungstext OGH 04.12.2019 15 Os 124/19b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087917

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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