Norm
JN §104 Abs3Rechtssatz
Die absolute Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, wozu auch eine § 14 Abs 1 KSchG widersprechende Vereinbarung gehört, die nicht geheilt ist, stellt einen Nichtigkeitsgrund dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042082Dokumentnummer
JJR_19930114_OGH0002_0080OB00586_9200000_001