Norm
GRBG §4 Abs1Rechtssatz
Ist die Grundrechtsbeschwerde verspätet und hat daher ein Erkenntnis darüber, ob eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit stattgefunden hat oder nicht, nicht zu ergehen, so ist, weil das GRBG insoweit nichts anderes vorsieht, die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der sonst für den OGH geltenden strafprozessualen Vorschriften zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061493Dokumentnummer
JJR_19930114_OGH0002_0150OS00002_9300000_002