Norm
StVO §3 B3aRechtssatz
Das Gebot des § 38 Abs 4 StPO, bei grünem Licht nur dann weiterzufahren oder einzubiegen, wenn es die Verkehrslage zuläßt, gilt nicht bloß für das Einfahren, sondern für das Passieren der Kreuzung überhaupt. Daher genügt es nicht, daß sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges lediglich vor dem Einfahren in die für ihn freigegebene Kreuzung davon überzeugt, ob dies die Verkehrslage zuläßt; er hat vielmehr auch während des Durchfahrens insbesondere einer großflächigen Kreuzung die Verkehrslage (weiter) zu beobachten, damit er gegebenenfalls ab Erkennbarkeit des Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers - wodurch der Vertrauensgrundsatz seine Wirksamkeit verliert - entsprechend reagieren kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0073397Dokumentnummer
JJR_19930114_OGH0002_0150OS00129_9200000_001