RS OGH 1993/1/19 5Ob142/92

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Veröffentlicht am 19.01.1993
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Norm

ABGB §1479

Rechtssatz

Der Anspruch von Miteigentümern und Wohnungseigentümern auf Rückzahlung von Vorschüssen an den Hausverwalter für dessen Honoraransprüche und Auslagenersatzansprüche unterliegt der dreißigjährigen Verjährungsfrist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034147

Dokumentnummer

JJR_19930119_OGH0002_0050OB00142_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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