Norm
ABGB §1479Rechtssatz
Der Anspruch von Miteigentümern und Wohnungseigentümern auf Rückzahlung von Vorschüssen an den Hausverwalter für dessen Honoraransprüche und Auslagenersatzansprüche unterliegt der dreißigjährigen Verjährungsfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034147Dokumentnummer
JJR_19930119_OGH0002_0050OB00142_9200000_002