- 5 Ob 501/93
Veröff: hiezu Adolf RdW 1993,227
- 4 Ob 1611/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 1611/94
- 1 Ob 2082/96z
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
- 1 Ob 4/97p
Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn das ermittelte Durchschnittseinkommen niedriger ist als die tatsächlichen Nettoprivatentnahmen, sind diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. (T1)
- 1 Ob 12/98s
Auch
- 6 Ob 119/98p
nur: Tätigt der Unterhaltspflichtige höhere Privatentnahmen, als dem Reingewinn entspricht, so greift er insofern den Stamm seines Vermögens an. Sieht sich der Unterhaltspflichtige zu einer solchen Vorgangsweise zur Befriedigung eigener Bedürfnisse veranlasst, so liegt eben darin eine Gestaltung der Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, an denen die angemessenen Bedürfnisse des Kindes zu messen sind. (T2)
Beisatz: Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Unterhaltsschuldner die den Reingewinn des Unternehmens übersteigenden Privatentnahmen aus Reserven oder Rückstellungen finanziert oder durch eine Erhöhung seiner Bankschulden. (T3)
Beisatz: Wenn jedoch die Privatentnahmen nicht in voller Höhe der privaten Lebensführung dienen, dürfen sie auch nicht in voller Höhe der Unterhaltsbemessung zugrundegelegt werden. Soweit sie nämlich der Sicherung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltsschuldners dienen oder sonstige betrieblich veranlasste Aufwendungen darstellen, vermindern sie wie sonstige Betriebsausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T4)
- 5 Ob 38/99w
Vgl auch; Beisatz: Privatentnahmen eines selbständigen Unternehmers bilden dann die Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn diese höher sind als der bilanzmäßige Reingewinn, weil der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsberechtigten an dem dadurch aufrecht erhaltenen Lebensstandard teilhaben lassen muss. (T5)
Beisatz: Auch diesfalls, wenn die Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden ist es erforderlich, die Ergebnisse der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln, um die Bemessungsgrundlage abschließend ermitteln zu können. Wenn das Durchschnittsnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in den jeweils maßgebenden letzten drei Jahren niedriger war als die tatsächlich getätigten Privatentnahmen (in diesem Zeitraum), vermindert um die auf den Unternehmensgewinn entfallende Einkommenssteuer, sind die Nettoprivatentnahmen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. (T6)
- 5 Ob 67/99k
Vgl auch; nur: Es bilden Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T7)
Beisatz: Über den bilanzmäßigen Erfolg hinausgehende Privatentnahmen (EFSlg 83.316). (T8)
- 1 Ob 179/00f
Vgl; Beisatz: Soweit der Unterhaltspflichtige die Substanz des Unternehmens zur Befriedigung seiner Privatbedürfnisse in Anspruch nimmt, hat er daran auch die Unterhaltsberechtigten teilnehmen zu lassen. (T9)
- 2 Ob 91/01y
Auch; Beis wie T6
- 9 Ob 68/01t
Auch; nur T2; Beisatz: Finden die den Gewinn übersteigenden Privatentnahmen in der Differenz zwischen tatsächlichem Einkommen und Privatentnahmen eines vorangegangenen Jahres Deckung, so kann aus den das tatsächliche Einkommen überschreitenden Privatentnahmen noch nicht geschlossen werden, dass sich der Unterhaltspflichtige bei künftigen Entnahmen nicht am Betriebsergebnis orientieren wird. In einem solchen Falle kann nicht auf die Privatentnahmen abgestellt werden, sondern ist der Unterhalt für die Zukunft insoweit auf der Grundlage des tatsächlichen Durchschnittseinkommens der letzten drei Wirtschaftsjahre zu bemessen. (T10)
- 9 Ob 34/01t
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 3 Ob 38/01m
Vg auch; nur T2
- 4 Ob 129/02b
Auch, Beisatz wie T4
- 1 Ob 71/05f
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Umstand der Kreditfinanzierung der Privatentnahmen kann daher nicht zur Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen. (T11)
- 6 Ob 221/05a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T12)
- 7 Ob 143/05p
Auch; Beis wie T6; Beis wie T10
- 1 Ob 156/06g
Auch; Beis wie T10
- 10 Ob 8/07k
Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Die Heranziehung der letzten drei, vor der Unterhaltsbemessung durch das Erstgericht liegenden, abgeschlossenen Wirtschaftsjahre kann das Bild der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners verfälschen, würde doch im vorliegenden Fall dem geringeren Einkommen in der Phase des Unternehmensaufbaus ein viel zu hohes Gewicht für die Zukunft beigemessen. Es ist dann vielmehr von einer gesicherten Erwerbsbasis mit steigenden Einnahmen auszugehen. (T13)
Veröff: SZ 2007/30
- 6 Ob 126/07h
Auch; Beisatz: Ob und in welchem Ausmaß Privatentnahmen zu berücksichtigen sind, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage. (T14)
- 3 Ob 250/07x
- 1 Ob 56/08d
Vgl auch; nur T7; Beisatz: Zur Frage der Berücksichtigung der „Luxustangente" im Sinn des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG eines Unternehmens-PKWs, der vom selbständigen Unterhaltspflichtigen auch für private Zwecke verwendet wird. (T15)
Bem: Siehe dazu näher
RS0124248. (T16)
- 2 Ob 224/08t
Auch; Beisatz: Die Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach dem Lebensaufwand soll auf jene Fälle beschränkt sein, in denen - etwa aufgrund mangelnder Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen - dessen Einkommen nicht ermittelt werden kann, sein Lebensaufwand aber für ein bestimmtes Einkommen spricht. (T17)
- 1 Ob 257/09i
nur T2; Beis wie T3
- 6 Ob 112/11f
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 112/11f
Vgl; Beisatz: Entnahmen eines Gesellschafter?Geschäftsführers einer GmbH mit nicht beherrschendem Einfluss, von Verrechnungskonten, die tatsächlich jahrelang nicht zurückgezahlt werden und für deren Rückzahlung ein Termin in naher Zukunft nicht feststeht sind für die Bemessung künftigen Unterhalts zu berücksichtigen. (T18)
- 2 Ob 115/11t
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 115/11t
Auch; nur T2; Vgl aber Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Basierend auf dem Gutachten, dass den Unterhaltsberechtigten ein Anteil an jenem Einkommen zur Verfügung gestellt werden soll, dessen sich der Unterhaltspflichtige bedienen kann, kann es keinen Unterschied machen, ob der Eingriff in die Vermögenssubstanz beim selbständig oder unselbständig Tätigen erfolgt. (T19)
Beisatz: Eine Hinzurechnung zur Unterhaltsbemessungsgrundlage kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn tatsächlich Vermögen vorhanden ist, das „flüssig“ gemacht werden kann, nicht aber dann, wenn die Erhöhung der liquiden Mittel für die Bestreitung des Lebensbedarfs durch das Eingehen von Schulden finanziert wird. (T20)
- 2 Ob 1/13f
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 1/13f
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 3 Ob 16/15x
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 16/15x
- 3 Ob 188/15s
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 188/15s
Auch; nur T2
- 1 Ob 8/16g
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 8/16g
Vgl; Beis wie T13
- 8 Ob 63/15w
Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 63/15w
Auch; Beis wie T5; Beis wie T20
- 7 Ob 186/16b
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
Auch; Beis wie T10
- 4 Ob 102/17d
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 102/17d
Vgl
- 3 Ob 46/18p
Auch
- 3 Ob 127/19a
Beis wie T5
- 5 Ob 206/20k
Vgl; Beis wie T14