Norm
MRG §16 Abs2 Z1Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Badegelegenheit dem zeitgemäßen Standard entspricht, ist auf die Förderungsrichtlinien, die Bestimmungen der Bauvorschriften und die örtlich geltenden Maßstäbe (Verkehrsauffassung) Bedacht zu nehmen. "Bedachtnehmen" bedeutet die Berücksichtigung aller dieser Beurteilungskriterien in ihrem Zusammenspiel, nicht aber die Prävalenz eines von ihnen ohne Rücksicht auf die anderen, mag es auch in Regelfall so sein, dass die Bestimmungen der Bauordnungen den Mindeststandard angeben, der nicht unterschritten werden darf. Das gilt aber nicht für die Unterbringung von Badegelegenheit und (einzigem) WC in einem Raum. Soweit aus der in MietSlg 39328 veröffentlichten Entscheidung abgeleitet werden könnte, dass die Installation von Badegelegenheit und WC in einem Raum (entgegen den Bestimmungen der Bauordnung) den zeitgemäßen Standard der Badegelegenheit ausschließt, wird diese Ansicht nicht aufrecht erhalten. Im Hinblick auf die - gerichtsbekanntermaßen - große Anzahl relativ neuer Wohnungen in Wien, in denen entsprechend den früher geltenden Bauvorschriften noch Bad und WC in einem Raum untergebracht sind, was von einem Großteil der Bevölkerung auch heute noch als durchaus zeitgemäß empfunden wird, hat der Oberste Gerichtshof auch keine Bedenken, daß eine solche Wohnung den örtlichen geltenden Maßstäben widerspräche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069941Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2011