Norm
ABGB §1479Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1486 Z 1 ABGB sieht im Unterschied zu § 1486 Z 6 ABGB für Gegenforderungen der Vertragspartner des Hausverwalters wegen deren Vorschüsse an der Hausverwalter die kurze Verjährungsfrist nicht vor. Der Anspruch von Miteigentümern und Wohnungseigentümern auf Rückzahlung von Vorschüssen an den Hausverwalter für dessen Honoraransprüche und Auslagenersatzansprüche unterliegt daher der dreißigjähriges Verjährungsfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034142Dokumentnummer
JJR_19930119_OGH0002_0050OB00142_9200000_001