RS OGH 1993/1/19 5Ob142/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §1479
ABGB §1486 Z1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1486 Z 1 ABGB sieht im Unterschied zu § 1486 Z 6 ABGB für Gegenforderungen der Vertragspartner des Hausverwalters wegen deren Vorschüsse an der Hausverwalter die kurze Verjährungsfrist nicht vor. Der Anspruch von Miteigentümern und Wohnungseigentümern auf Rückzahlung von Vorschüssen an den Hausverwalter für dessen Honoraransprüche und Auslagenersatzansprüche unterliegt daher der dreißigjähriges Verjährungsfrist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034142

Dokumentnummer

JJR_19930119_OGH0002_0050OB00142_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten