RS OGH 1993/1/19 5Ob151/92

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Veröffentlicht am 19.01.1993
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Norm

MRG §37 Abs3 Z4

Rechtssatz

Werden die rechtlichen Interessen der anderen ehemaligen (§ 1112 ABGB) Hauptmieter durch das Ergebnis des Verfahrens (hier: wegen zu Unrecht als Betriebskosten vorgeschriebenen Rechnungsposten) nicht mehr unmittelbar berührt, so wären sie durch die in diesem Verfahren letztlich ergehende Entscheidung nicht beschwert. Wäre ihnen aber mangels Beschwer die Erhebung eines Rechtsmittels nicht möglich, so kann in der Unterlassung der Zustellung der Entscheidungen der Vorinstanzen an die ehemaligen Hauptmieter eine Beeinträchtigung ihrer Rechtssphäre nicht erblickt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070395

Dokumentnummer

JJR_19930119_OGH0002_0050OB00151_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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