RS OGH 1993/1/19 5Ob1111/92, 1Ob2277/96a, 4Ob187/97x, 5Ob241/08i, 5Ob236/09f, 5Ob50/13h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1993
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Norm

MRG §12a Abs2
MRG §12a Abs3
MRG §12 Abs3 Ca
MRG §37 Abs1 Z8

Rechtssatz

Durch das im § 37 Abs 1 Z 8 MRG enthaltene Zitat des § 12 Abs 3 MRG ist eindeutig klargestellt, dass auch die Entscheidung über Feststellungsbegehren betreffend die Angemessenheit (Zulässigkeit) des vom Vermieter unter Berufung auf eine erfolgte Unternehmensveräußerung nach § 12 Abs 3 MRG begehrten Hauptmietzinses im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1111/92
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 1111/92
    Veröff: EvBl 1993/122 S 523
  • 1 Ob 2277/96a
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2277/96a
    Auch
  • 4 Ob 187/97x
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 187/97x
    Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraft dieses Spruches erzeugt eine Bindungswirkung für den Prozess zwischen denselben Parteien über die Zahlung des als zulässig erkannten angemessenen Mietzinses. (T1)
  • 5 Ob 241/08i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 241/08i
    Vgl; Beisatz: Das aus § 12a Abs 3 MRG mit entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen abgeleitete Begehren des Vermieters festzustellen, dass der Antragsgegner zur Zahlung eines angemessenen Hauptmietzinses verpflichtet sei, und das Begehren auf Feststellung des demnach angemessenen Hauptmietzinses der Höhe nach sind unter § 37 Abs 1 Z 8 MRG zu subsumieren. (T2)
  • 5 Ob 236/09f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 236/09f
    Vgl; Beis ähnlich wie T2
  • 5 Ob 50/13h
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 50/13h
    Vgl; Beisatz: In diesem Fall wird im Außerstreitverfahren - allenfalls unter Lösung von Vorfragen, die der Außerstreitrichter auch dann selbständig beurteilen muss, wenn sie als Hauptfrage im Streitverfahren zu behandeln wären ? mit Bindungswirkung entschieden, ob ein Mietzinsanhebungsrecht besteht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070148

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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