Norm
EO §355 VIIaRechtssatz
Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist nicht das Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung, sondern das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung. Als "weiteres Zuwiderhandeln" im Sinn des § 355 Abs 1 EO (nF) ist ein Zuwiderhandeln seit dem letzten Strafvollzugsantrag zu verstehen. Dem Umstand, ob dieses Zuwiderhandeln vor oder nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung geschehen ist, kommt keine Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027927Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016