Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Sind in der Revision entgegen § 506 Abs 1 Z 5 ZPO die für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe nicht gesondert angeführt, so ist deshalb allein kein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036561Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021