RS OGH 1993/1/20 3Ob1622/92, 3Ob561/94, 10ObS1003/96, 2Ob149/97v, 7Ob200/99h, 7Ob169/02g, 7Ob214/02z

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Norm

ZPO §84 I
ZPO §506 F

Rechtssatz

Sind in der Revision entgegen § 506 Abs 1 Z 5 ZPO die für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe nicht gesondert angeführt, so ist deshalb allein kein Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036561

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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