Norm
EO §54 Abs1Rechtssatz
Die Bewilligung einer Lohnpfändungsexekution unter Bezugnahme auf die vom Bundesminister für Justiz im Verordnungsweg kundgemachten Tabellen für die Berechnung der unpfändbaren Freibeträge stellt gegenüber einer unbeschränkten Exekution durch Pfändung und Überweisung ein Minus dar. Enthält der Antrag auf Pfändung und Überweisung von Forderungen keine Bezugnahme auf die Tabelle und keinen Hinweis auf die sich nach § 290 a EO ergebenden Pfändungsbeschränkungen, so ist die Exekution daher nicht zu versagen, sondern unter Bezugnahme auf die Tabelle zu bewilligen, weil die beschränkte Pfändbarkeit nach § 290 a EO von Amts wegen zu beachten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0005038Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013