Norm
JN §49Rechtssatz
Eine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrages über eine in § 560 ZPO bestimmte Sache (§ 49 Abs 2 Z 5 JN) liegt auch dann vor, wenn sich der Streit nicht auf den gesamten "Bestandgegenstand", sondern nur auf einzelne Teile (einzelne Räumlichkeiten, Teilflächen einer Wohnung oder eines Hauses) erstreckt, sodaß auch in einem solchen Fall gemäß § 502 Abs 3 Z 2 ZPO eine Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042971Dokumentnummer
JJR_19930121_OGH0002_0060OB00626_9200000_001