RS OGH 1993/1/21 6Ob626/92, 8Ob2140/96f, 7Ob156/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1993
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Norm

JN §49
ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K
ZPO §560

Rechtssatz

Eine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrages über eine in § 560 ZPO bestimmte Sache (§ 49 Abs 2 Z 5 JN) liegt auch dann vor, wenn sich der Streit nicht auf den gesamten "Bestandgegenstand", sondern nur auf einzelne Teile (einzelne Räumlichkeiten, Teilflächen einer Wohnung oder eines Hauses) erstreckt, sodaß auch in einem solchen Fall gemäß § 502 Abs 3 Z 2 ZPO eine Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042971

Dokumentnummer

JJR_19930121_OGH0002_0060OB00626_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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