Norm
EO §394 Abs1Rechtssatz
Keine Bedenken gegen Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung. Die Wahrung des durch Art 6 MRK garantierten rechtlichen Gehörs erfordert es allerdings auch im Verfahren nach § 394 Abs 1 EO, dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008311Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014