RS OGH 1993/1/21 6Ob598/92 (6Ob599/92), 4Ob2/95, 4Ob44/09p, 10Ob49/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1993
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Norm

EO §394 Abs1

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung. Die Wahrung des durch Art 6 MRK garantierten rechtlichen Gehörs erfordert es allerdings auch im Verfahren nach § 394 Abs 1 EO, dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 598/92
    Entscheidungstext OGH 21.01.1993 6 Ob 598/92
    Veröff: JBl 1993,733 = RdW 1993,245
  • 4 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1995 4 Ob 2/95
    Auch; Beisatz: Das Gericht hat vom Antragsgegner unter Setzung einer Frist eine schriftliche Äußerung abzuverlangen. (T1) Veröff: SZ 68/32
  • 4 Ob 44/09p
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 44/09p
    Auch
  • 10 Ob 49/14z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 49/14z
    Auch; Beisatz: Hat sich eine Partei zum Ersatzanspruch ihrer Gegnerin geäußert, ist ihr rechtliches Gehör nicht verletzt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008311

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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