Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des W in Salzburg, vertreten durch Rechtsanwälte Haslinger/Nagele & Partner in 1030 Wien, Am Heumarkt 7, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. September 2000, Zl. 13/01-RI-461/9-2000, betreffend eine naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. Juli 2000 wurde der S-Ges.m.b.H. die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Fußballstadions mit wirtschaftlichen und sonstigen Nebennutzungen sowie den damit verbundenen Anlagen wie insbesondere Parkflächen, Verkehrswegen, Kiosken, Freizeitanlagen, im Landschaftsschutzgebiet Siezenheimer-Au erteilt.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines "unmittelbar zwischen den geplanten PKW-Parkplätzen des verfahrensgegenständlichen Projekts" gelegenen Grundstücks. Er hatte im Rahmen der in diesem Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2000 den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Naturschutzverfahren gestellt und Einwendungen gegen das Projekt erhoben.
Mit gesondertem Bescheid ebenfalls vom 24. Juli 2000 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowohl der Antrag auf Einräumung der Parteistellung als auch der Antrag, den Einwendungen Folge zu geben und die beantragte Bewilligung nicht zu erteilen, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung aus dem Umstand ableiten wolle, dass die Liegenschaft für die Versickerung der Oberflächenwässer der Parkflächen in Anspruch genommen werde und Überschwemmungen und Verschmutzungen des Grundwassers erfolgen würden. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff einer "Anlage", worunter alles zu verstehen sei, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt werde, kam die Behörde erster Instanz zum Ergebnis, dass auf Grund der Projektsunterlagen eine Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Auf diesem Grundstück werde nichts "durch die Hand des Menschen erstellt bzw. angelegt", um dadurch einen bestimmten Zweck herbeiführen zu können. Bei den ins Treffen geführten Überschwemmungen und Verschmutzungen handle es sich lediglich um allfällige Folgen der Errichtung einer Versickerungsanlage auf anderen Grundstücken, nicht jedoch um die eigenständige Errichtung einer zweckbestimmten Anlage im Sinne des Salzburger Naturschutzgesetzes. Auf Grund der Bestimmungen über die Parteistellung im Salzburger Naturschutzgesetz, welche keine Parteistellung von Nachbarn oder Anrainern vorsehe, sei der Antrag auf Einräumung der Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Daher sei auch der Antrag, den Einwendungen Folge zu geben, zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit demselben Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer auch Berufung gegen die der S-Ges.m.b.H. erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung. Darin vertrat der Beschwerdeführer u.a. die Auffassung, die Behörde habe einen zu engen Anlagenbegriff verwendet, da auch die Nutzung von Grundstücken als Versickerungsfläche "einen Bestandteil der Anlage" bilde. Es sei daher die Zustimmung des Grundeigentümers, des Beschwerdeführers, erforderlich.
Seine Parteistellung ergebe sich schließlich auch aus der Richtlinie 85/387/EG über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/11/EG. Diese Richtlinie umfasse ausdrücklich auch den Schutz vor Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit bzw. des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte sowie vor Belästigung durch Lärm, Luftschadstoffe, Geruch, Erschütterungen, Licht oder in anderer Weise. Dem gemäß hätte dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens - und zwar ungeachtet der dort nur beschränkt vorgesehenen Parteistellung - die Möglichkeit zur Geltendmachung von Gefährdungen bzw. Belästigungen zukommen müssen. Im konkreten Fall verletze die Beschränkung der Parteistellung des Beschwerdeführers in Ansehung seines Rechts auf Schutz vor Gefährdung bzw. Belästigung und Beeinträchtigung das allgemeine Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes. Eine umfassende Parteistellung ließe sich auch daraus ableiten, dass ein Genehmigungsverfahren für Veranstaltungsstätten ebenso wie für Betriebsanlagen auch ein Verfahren sei, das "civil rights" gemäß Art. 6 MRK betreffe. Dem Beschwerdeführer komme daher infolge der unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-RL eine umfassende Parteistellung im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu. Ebenso stehe jedermann im Zusammenhang mit Art. 13 MRK das Recht zu, bei Verletzung seiner Rechte und Freiheiten eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen; daraus sei abzuleiten, dass eine Überprüfung bereits auf nationaler Ebene möglich sein müsse und setze dies wiederum eine umfassende Parteistellung voraus.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1. die Berufung gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Einräumung der Parteistellung zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab. Aus Anlass der Erledigung der Berufung änderte die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, dass er laute:
"... wird der ... Antrag auf Einräumung der Parteistellung im
naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend ... als
unbegründet abgewiesen sowie der Antrag, den Einwendungen Folge zu
geben, ... als unzulässig zurückgewiesen."
Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bewilligungsbescheid als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, zentrale Frage des Verfahrens sei, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung im naturschutzbehördlichen Genehmigungsverfahren über das Vorhaben der S-Ges.m.b.H. zukomme und damit im Zusammenhang die Frage der prozessualen und materiellen Rechte, die mit einer Parteistellung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren allgemein und im naturschutzbehördlichen Verfahren im Besonderen verbunden seien.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des § 8 AVG und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verweist die belangte Behörde für das gegenständliche Verfahren auf die §§ 47 ff Salzburger Naturschutzgesetz. Eine Parteistellung komme danach nur dem Antragsteller und der Salzburger Landesumweltanwaltschaft zu, beschränkte Parteienrechte würden dem Naturschutzbeauftragten und Anhörungsrechte der jeweils zuständigen Gemeinde eingeräumt. Hinsichtlich Grundeigentümern, Nachbarn oder sonstigen Anrainern sei die Rechtslage dahingehend, dass nach Salzburger Naturschutzgesetz 1999 dem Grundeigentümer oder Nachbarn explizit keine Parteistellung eingeräumt sei. Gemäß § 48 Abs. 1 lit. h NSchG 1999 seien jedoch in einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung auch die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller sei, vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme dem Grundeigentümer im Rahmen eines naturschutzbehördlichen Verfahrens eine sogenannte beschränkte Parteistellung insofern zu, als dem Grundeigentümer nur eine auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Zustimmungserfordernisses beschränkte Parteistellung zustehe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl. 91/10/0089). Subjektive Rechte würden durch das Salzburger Naturschutzgesetz nicht begründet, sodass diese auch nicht geltend gemacht werden könnten.
Zur Beurteilung, welche Grundeigentümer einem "Vorhaben" zustimmen müssten, sei - wie schon von der Behörde erster Instanz richtig dargestellt worden sei - die bewilligungspflichtige Maßnahme heranzuziehen. Es sei das Vorhaben im Sinne des Naturschutzgesetzes zu konkretisieren und zu beurteilen. Der maßgebliche Bewilligungstatbestand für das gegenständliche Vorhaben und im Speziellen für die Errichtung der Parkplätze und die dazugehörige Versickerungsanlage ergebe sich in Verbindung mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung Siezenheimer-Au, Salzburger LGBl. Nr. 73/1981 idgF., und aus der Bestimmung des § 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV, LGBl. Nr. 89/1995 idgF. Danach bedürfe die Errichtung oder wesentliche Änderung von nicht unter Z 1 fallenden Anlagen (bauliche Anlagen im Sinne des Salzburger Baupolizeigesetzes) einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Die Bewilligungstatbestände des § 25 NSchG 1999 gälten gegenüber einer Landschaftsschutzgebietsverordnung in Verbindung mit der ALV als subsidiär und seien daher im gegenständlichen Fall nicht heranzuziehen. Der Verordnungsgeber stelle im maßgeblichen Bewilligungstatbestand ausdrücklich auf den Anlagenbegriff ab, der konkretisiert durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu verstehen sei, dass unter einer "Anlage" alles zu verstehen sei, was durch die Hand des Menschen "angelegt" werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 94/10/0192, mit weiteren Nachweisen). Eine Anlage werde errichtet, wenn sie mit dem Grund und Boden in eine feste Verbindung gebracht werde oder erst durch Eingriffe in Grund und Boden entstehe. Die bloße Versickerung von Oberflächenwässern für sich unterliege keinem naturschutzbehördlichen Bewilligungstatbestand.
Bei der Prüfung der Frage, welcher Grundeigentümer von einem Vorhaben betroffen sei und welchem eine Parteistellung im dargestellten Sinn zukomme, komme es im naturschutzbehördlichen Verfahren - anders als in anderen Verwaltungsmaterien wie z.B. dem Wasserrecht oder dem Gewerberecht - allein auf die Inanspruchnahme des Grundstücks bei der Errichtung einer bewilligungspflichtigen Anlage an und nicht auf mögliche Auswirkungen durch die Anlage. Theoretisch mögliche Beeinträchtigungen auf einem angrenzenden Grundstück vermittelten grundsätzlich im naturschutzbehördlichen Verfahren keine Parteistellung.
Das Grundstück des Beschwerdeführers sei unmittelbar zwischen den geplanten Pkw-Parkplätzen situiert, für welche eine Versickerungsanlage zur Beseitigung der anfallenden Oberflächenwässer errichtet werden solle. Der Beschwerdeführer begründe seine Parteistellung damit, dass seine Liegenschaft für die Versickerung der Oberflächenwässer in Anspruch genommen werde.
Unstrittig sei, dass die (technischen und von Menschenhand geschaffenen) Teile der Anlage nicht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichtet würden. Der Argumentation, dass nun die Versickerungsfläche als Teil der Anlage anzusehen sei, könne aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht gefolgt werden und es sei hiezu auf den durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung abgesicherten Anlagenbegriff im Naturschutzverfahren zu verweisen.
Dieser werde auch nicht durch die UVP-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft und den dortigen Projektsbegriff im Zusammenhang mit der Frage der Parteistellung ausgeweitet, zumal sich in der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Regelungen über Parteistellungen fänden. Es bliebe somit dem jeweils staatlichen Materiengesetzgeber überlassen, eine Regelung über die Parteistellung und den Parteienkreis in einem Verfahren zu treffen. Ebenso wenig wie sich ein "erweiterter Anlagenbegriff" aus der einschlägigen Richtlinie ergebe, ergebe sich daraus die behauptete "umfassende Parteistellung". Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verletzung des Sachlichkeitsgebotes des Gleichheitssatzes könne dahingestellt bleiben, da zum einen eine Verwaltungsbehörde in Bindung an das Legalitätsprinzip und damit an die in Geltung stehenden Gesetze eine auch allenfalls verfassungswidrige Norm anzuwenden habe und sich zum anderen selbst aus der unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie für die Frage der Parteistellung - mangels einer dort enthaltenen diesbezüglichen Regelung - nichts ergebe.
Die in der Berufung vorgebrachten Argumente im Zusammenhang mit dem wasserrechtlichen Ermittlungsverfahren seien naturschutzbehördlich unerheblich und ein näheres Eingehen darauf an sich entbehrlich. Wasserrechtlich sei jedoch festgestellt worden, dass projektsgemäß kein Eingriff in das Grundeigentum gemäß § 12 WRG 1959 stattfinde. Mangels gesetzlicher Grundlagen ergebe sich darüber hinaus keine Beurteilungsmöglichkeit aus der Sicht des Naturschutzes. Es könne daher zusammenfassend festgestellt werden, dass eine Zustimmung des Berufungswerbers zum Projekt nicht notwendig gewesen sei, da dessen Grundeigentum nicht als von Anlagen des Vorhabens betroffen anzusehen sei und ihm dem gemäß keine (beschränkte) Parteistellung zukomme.
Auf die Einwendungen sei daher mangels Parteistellung nicht einzugehen, wobei darauf hingewiesen werde, dass selbst bei Bejahung der Parteistellung eines Grundeigentümers diesem es verwehrt wäre, öffentliche Interessen geltend zu machen oder eine Überprüfung der Ermessensentscheidung bei Abwägen des Vorliegens öffentlicher Interessen zu fordern. Diesbezüglich räume der Naturschutzgesetzgeber dem Grundeigentümer keine subjektiven Rechte ein.
Zu dem behaupteten Eingriff in fremdes Eigentum im Hinblick auf eine Schadstoffbelastung und durch eine künftig nur eingeschränkte weitere Nutzung der Fläche und der damit verbundenen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sei auszuführen, dass diesem Einwand jegliche Grundlage im naturschutzbehördlichen Verfahren fehle. Auch der Hinweis auf § 364 ABGB sei nicht zielführend, da das Interesse von Nachbarn an der Unterlassung der in § 364 Abs. 2 ABGB erwähnten Einwirkungen von Anrainergrundstücken aus nicht im Schutzzweck der bei der Entscheidung über einen Bewilligungsantrag nach dem Naturschutzgesetz zu beachtenden Normen liege (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1984, Zl. 84/10/0175).
Im Ergebnis bedeute dies, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im Naturschutzverfahren zukomme. Infolge dessen sei der Antrag auf Einräumung einer solchen als unbegründet abzuweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer sei jedenfalls als Partei in dem Verfahren betreffend die Frage der Parteistellung anzusehen, sodass er einerseits antragslegitimiert gewesen sei und ihm zum anderen auch die Legitimation zur Erhebung der Berufung gegen die getroffene Entscheidung zukomme. Nach inhaltlicher Prüfung habe dem Antrag jedoch nicht stattgegeben werden können. Die Unterbehörde habe sich überdies mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihm damit de facto eine Sachentscheidung nicht verweigert; der irrtümliche Gebrauch des Wortes "zurückzuweisen" statt "abzuweisen" schade nicht.
Der Antrag auf Stattgebung der vorgebrachten Einwendungen sei allerdings zu Recht als unzulässig zu qualifizieren und damit als unzulässig zurückzuweisen, da nur mit der Parteistellung das Recht auf Erhebung von Einwendungen verbunden sei. Da somit durch die Entscheidung der Behörde erster Instanz keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers eingetreten sei, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.
Soweit sich die Berufung gegen die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung an die S-Ges.m.b.H. richte, sei diese - mangels Parteistellung - als unzulässig zurückzuweisen, da dem Beschwerdeführer keine Parteienrechte und damit keine Berufungslegitimation gegen diese Entscheidung zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich im einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteistellung und auf Nichtgenehmigung eines sein Grundstück beanspruchenden Vorhabens ohne seine schriftliche Zustimmung sowie im Recht auf Entscheidung einer zuständigen Behörde verletzt. Diesbezüglich wird die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz bestritten, da im Hinblick auf die Anwendbarkeit des UVP-Gesetzes ein Verfahren nach dem UVP-Gesetz durchzuführen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wird ausführlich auf die Frage der Anwendbarkeit des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 89/2000, eingegangen.
Im Hinblick darauf, dass nach dem Aufdruck der Freistempelmaschine die vorliegende Beschwerde am 9. November 2000 zur Post gegeben worden wäre, forderte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 16. April 2003 den Beschwerdeführer auf, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2003 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Datumsaufdruck der Freistempelmaschine der Beschwerdevertreter daraus zu erklären sei, dass diese Maschine mit keiner automatischen Umstellung auf die Winterzeit ausgestattet gewesen sei. Dies habe im Ergebnis dazu geführt, dass die kurz vor Mitternacht des 8. November 2000 mit der Freistempelmaschine frankierte Beschwerde bereits unrichtigerweise das Datum 9. November 2000 aufgewiesen habe. Dies obwohl, wie durch den postalischen Aufgabeschein belegt werden könne, die Beschwerde noch rechtzeitig, nämlich am 8. November 2000 zur Post gegeben worden sei. Der vorgelegte Originalaufgabeschein mit der Aufgabenummer des Kuverts, mit dem die Beschwerde eingebracht wurde, weist tatsächlich einen Poststempel mit Datum 8. November auf.
Wie sich aus der Beschwerde ferner ergibt, wurde für das Projekt im Hinblick auf die Annahme, dass es UVP-pflichtig im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG sei, eine "freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung" durchgeführt (vgl. § 46 Abs. 9 UVP-Gesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000, der auf das Faktum einer solchen Durchführung eines Verfahrens nach der Richtlinie bereits vor Inkrafttreten der Novelle zum UVP-Gesetz abstellt).
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die nach dem Vorgesagten rechtzeitig erhobene Beschwerde erwogen:
1. Der Beschwerdeführer stützt seine Parteistellung im vorliegenden naturschutzbehördlichen Verfahren unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung zur - auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Zustimmungserfordernisses nach dem (hier: Salzburger) NatSchG beschränkte - Parteistellung des Grundeigentümers darauf, dass sein Grundstück "bei projektsgemäßer Durchführung unweigerlich in Anspruch genommen" werde.
2. Der im Jahre 2000 in Geltung stehende § 48 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NatSchG), LGBl. Nr. 73, lautete auszugsweise:
"Ansuchen
§ 48
(1) In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 8 Abs 2, 10 Abs 1 zweiter Satz, 11 Abs 4, 14 Abs 1, 15 Abs 2, 18 Abs 2, 21, 24 Abs 5, 25 Abs 1 und 33 Abs 1 sowie in Anzeigen nach § 26 und in Anträgen nach § 51 sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen:
a) Name und Anschrift des Antragstellers und des Grundeigentümers, wenn Antragsteller und Grundeigentümer nicht ident sind;
...
h) die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist;
..."
Der in § 48 Abs. 1 NSchG 1999 verwiesene § 18 Abs. 1
NSchG 1999 lautete:
"Bewilligungsvorbehalt
§ 18
(1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind."
Im Beschwerdefall wurde die Bewilligung für das beantragte Vorhaben, insbesondere auch die Parkplätze und die dazugehörige Versickerungsanlage, nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung Siezenheimer-Au, Salzburger LGBl. Nr. 73/1981, in Verbindung mit § 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV, LGBl. Nr. 89/1995, erteilt. § 2 ALV zählt im Sinne des § 18 Abs. 1 NSchG 1999 die bewilligungspflichtigen Maßnahmen auf, so u.a. in
Z 1 "die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen" und in Z 2 "die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z 1 fallenden Anlagen".
3. Vorschriften wie § 48 Abs. 1 lit. h Salzburger NatSchG in der genannten Fassung, denen zufolge eine naturschutzbehördliche Bewilligung nur bei Nachweis der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers erteilt werden darf, wenn der Antragsteller nicht der Grundeigentümer ist oder das Grundstück im Miteigentum steht, sind dahin gehend zu verstehen, dass "Grundeigentümer" der Eigentümer jenes Grundstücks oder jener Grundstücke ist, auf dem oder auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt bzw. die Anlage errichtet werden soll (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Slg. Nr. 13.219/A, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur, insbesondere auch zum Baurecht). Maßgeblich für die Bestimmung des Kreises der in Betracht kommenden Grundeigentümer ist der Antrag, aus dem sich das Vorhaben ergibt. Das Erfordernis der Zustimmung gemäß § 48 Abs. 1 lit. h Salzburger NatSchG besteht nur hinsichtlich der Eigentümer jener Grundstücke, auf denen das Vorhaben verwirklicht wird.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf hg. Erkenntnisse, in denen die Parteistellung des Eigentümers des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, im Hinblick auf die Durchsetzung des Zustimmungsrechts bejaht wurde (beispielsweise im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl. 91/10/0089, zum Krnt Naturschutzgesetz), belegt somit nicht, dass auch dem Beschwerdeführer als Eigentümer eines den vom Projekt beanspruchten Grundstücken benachbarten Grundstücks eine derartige Parteistellung zukommt.
4. Es wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass ein Teil des Stadions oder der Pkw-Abstellflächen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichtet würden. Der Beschwerdeführer geht vielmehr davon aus, dass das in Aussicht genommene Versickerungskonzept für die Parkplatzflächen zwangsläufig zu Auswirkungen auf sein Grundstück führen müsse. Insofern behauptet der Beschwerdeführer auch die Notwendigkeit einer Erweiterung des Anlagenbegriffs im Naturschutzrecht.
Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde insofern eine Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, als der belangten Behörde vorgeworfen wird, zu Unrecht auf die Feststellungen bzw. die rechtliche Beurteilung im wasserrechtlichen Verfahren Bezug zu nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im Gegenteil an der offenbar bezogenen Stelle des angefochtenen Bescheids das Vorbringen in der Berufung hinsichtlich des wasserrechtlichen Ermittlungsergebnisses als für das naturschutzbehördliche Verfahren unerheblich bezeichnet. Die im Anschluss daran folgende Feststellung betreffend die Feststellung der Wasserrechtsbehörde, dass projektsgemäß kein Eingriff in das Grundeigentum gemäß § 12 WRG erfolge, geht ausdrücklich dahin, dass sich aus dieser Feststellung "keine Beurteilungsmöglichkeit aus Sicht des Naturschutzes" ergebe. Diese Feststellung war daher nicht ausschlaggebend für die Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, ob das beantragte Projekt sich auch auf das Grundstück des Beschwerdeführers erstreckt. Die in diesem Zusammenhang behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit ist daher nicht gegeben.
5. Die vorliegende Bewilligung wurde nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung Siezenheimer-Au, LGBl. Nr. 73/1981, in Verbindung mit § 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV, LGBl. Nr. 89/1995, erteilt. § 2 ALV zählt wie bereits erwähnt die bewilligungspflichtigen Maßnahmen auf, so u.a. in Z 1 "die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen" und in
Z 2 "die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z 1 fallenden Anlagen". Die Verwaltungsbehörden haben die Erteilung der Bewilligung für die Parkplätze auf § 2 Z 2 ALV gestützt. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Parkplätze allenfalls auf Grund ihrer Ausgestaltung auch eine bauliche Anlage im Sinn des § 2 Z 1 ALV darstellen (vgl. zur Subsumtion eines Parkplatzes unter den Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 6 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 1997 das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0185). Sowohl "bauliche Anlagen" im Sinn des § 2 Z 1 ALV als auch "sonstige Anlagen" im Sinn des § 2 Z 2 ALV sind entsprechend dem Anlagenbegriff, wie er in der hg. Rechtsprechung entwickelt wurde und auf welchen schon die Behörde erster Instanz zutreffend Bezug genommen hat, zu verstehen (vgl. zum Naturschutzrecht beispielsweise die Nachweise bei B. Davy, Gefahrenabwehr im Anlagenrecht, 11, bei FN 56). Auch die im Beschwerdefall anzuwendenden Vorschriften des Salzburger Naturschutzrechts knüpfen an die in der österreichischen Rechtsordnung übliche Terminologie an, der zufolge insbesondere zwischen einer Anlage einerseits und den Auswirkungen, die sich für die Umgebung aus einer Anlage ergeben können, zu unterscheiden ist.
6. Weder aus § 48 NatSchG, noch aus der bei der Erteilung der Bewilligung angewendeten ALV ergibt sich somit ein Anhaltspunkt für eine Erweiterung des Anlagenbegriffes. Es ist davon auszugehen, dass sich Umfang und Grenzen der verfahrensgegenständlichen Anlage aus den plangemäß vorgesehenen Maßnahmen (dem Projekt) ergeben. Nur in diesem Umfang kann eine Zustimmungspflicht gemäß § 48 NatSchG 1999 gegeben sein. Der Beschwerdeführer kann daher seine Parteistellung nicht auf den von ihm genannten § 48 NatSchG 1999 stützen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind insofern rechtspolitischer Natur, als damit für eine Ausdehnung des Parteienkreises im Naturschutzrecht plädiert wird. Im Hinblick auf das in der österreichischen Rechtsordnung geltende Kumulationsprinzip (vgl. Jahnel, Naturschutzrecht, in: Bachmann et al., Besonderes Verwaltungsrecht3, 357 (359)) und die Funktion des Naturschutzrechtes sind diese Ausführungen auch unter Bedachtnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Grenzen der Dispositionsfreiheit des einfachen Gesetzgebers hinsichtlich der Einräumung der Parteistellung in anlagenrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken an den angewendeten Rechtsgrundlagen im Salzburger Landesrecht hervorzurufen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1999,
G 73/99, Slg. 15.581, betreffend die Aufhebung einer Bestimmung der Tiroler Bauordnung wegen unsachlicher Einschränkung der Parteienrechte nach der Bauordnung, und vom 27. September 2003,
G 222/01, betreffend die Aufhebung einer Bestimmung des burgenländischen Baugesetzes wegen Fehlens einer sachlichen Rechtfertigung für die räumliche Eingrenzung des Parteienkreises, aber auch die Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung von baurechtlichen Bestimmungen über subjektive Rechte von Inhabern von Gewerbebetrieben gegenüber heranrückender Bebauung, beginnend mit Slg. 12.468/1990, zuletzt etwa das Erkenntnis vom 22. September 2003, B 863/01, und allgemein Raschauer, Anlagenrecht und Nachbarschutz aus verfassungsrechtlicher Sicht, ZfV 1999, 506, und zum Anlagenrecht bereits Gutknecht/Holoubek/Schwarzer, Umweltverfassungsrecht als Grundlage und Schranke der Umweltpolitik, ZfV 1990, 553 (562, bei FN 95)).
7. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Erfordernis der Zustimmung des Beschwerdeführers zum verfahrensgegenständlichen Projekt nicht bestand.
Damit konnte aber der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren zutreffend im Instanzenzug abgewiesen werden (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, der den Spruch des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides insoweit in Richtung einer Abweisung des Antrags umformulierte); die Zurückweisung der Berufung gegen den Bewilligungsbescheid mit Spruchpunkt 2. erfolgte mangels Parteistellung des Beschwerdeführers daher ebenfalls zu Recht, da das Berufungsrecht gemäß § 63 Abs. 5 AVG nur Parteien des Verwaltungsverfahrens zukommt.
8. Soweit in der Beschwerde Unzuständigkeit der belangten Behörde auf Grund der Notwendigkeit der Anwendung des UVP-Gesetzes geltend gemacht wird, ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass das Stadionprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen gewesen wäre (und daher die Behörde erster Instanz unzuständig gewesen wäre). Er führt dies unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach gegebene Unanwendbarkeit des § 46 Abs. 9 UVP-G in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000 infolge Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit näher aus. Die Novelle zum UVP-Gesetz sei am 11. August 2000 in Kraft getreten, der angefochtene Bescheid sei am 20. September 2000 erlassen worden. Bei gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation komme eine Anwendung des § 46 Abs. 9 UVP-Gesetz nicht in Betracht (§ 46 Abs. 9 UVP-Gesetz enthält die Übergangsbestimmung zur Novelle zum UVP-Gesetz BGBl. I Nr. 89/2000 und sieht vor, dass für Verfahren über die Genehmigung von Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle nicht vom zweiten und dritten Abschnitt des Gesetzes erfasst waren, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden sei, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet wurden oder keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand; Letzteres wäre etwa im Falle eines sog. "Pipeline-Projekts" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH der Fall (siehe zuletzt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Jänner 2004, Rs. C-201/02, Wells), wenn sich die Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erst auf Grund der Richtlinie 97/11/EG ergeben haben sollte; die Beschwerde geht davon aus, dass das vorliegende Projekt bereits durch das UVP-Gesetz in der Fassung vor BGBl. I Nr. 89/2000 erfasst worden sei und daher § 46 Abs. 9 UVP-G idF BGBl. I Nr. 89/2000 nicht anwendbar sei).
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, dem keine Parteistellung nach dem Salzburger NatSchG 1999 zukommt, zur Geltendmachung der Unzuständigkeit der Naturschutzbehörde wegen des Vorliegens der Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach dem UVP-Gesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2000 berechtigt ist.
Mit der Frage, wem das Recht zur Geltendmachung der Unzuständigkeit der Naturschutzbehörde in einem naturschutzrechtlichen Verfahren infolge Zuständigkeit der Landesregierung im Verfahren nach dem UVP-Gesetz zukommt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0232, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, auseinander gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass das Recht, in einem Genehmigungsverfahren das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung als Rechtswidrigkeit geltend zu machen, die Einräumung der Parteistellung im betreffenden Materiengesetz voraussetze. Es sei nämlich die Stellung als Partei in diesem Verfahren, die die Möglichkeit eröffne, Mängel des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides und so auch den im Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehenden Mangel geltend zu machen.
Im Hinblick darauf, dass nach dem Vorgesagten dem Beschwerdeführer im vorliegenden naturschutzrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zukam, steht ihm auch nicht das Recht zu, eine allenfalls gegebene Unzuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf das Erfordernis der Durchführung eines Verfahrens nach dem UVP-G durch die Landesregierung geltend zu machen. Der Beschwerdefall gibt auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Notwendigkeit der unmittelbaren Anwendung einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (vgl. zur UVP-RL zuletzt das bereits genannte Urteil des EuGH vom 7. Jänner 2004, Rs. C-201/02, Wells) keinen Anlass, für das naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren von dieser Auffassung abzugehen. Es besteht gemeinschaftsrechtlich keine Notwendigkeit, in einer Rechtsordnung, in der - wie in der österreichischen - für eine Anlage mehrere Bewilligungen erforderlich sind, in jedem der nach dem innerstaatlichen Recht durchzuführenden Verfahren den von der Anlage und deren Auswirkungen betroffenen Anrainer eine formelle Parteistellung im Sinne des § 8 AVG einzuräumen (vgl. auch in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0232).
Es ist daher im Beschwerdefall nicht näher auf die Frage einzugehen, ob und inwiefern § 46 Abs. 9 UVP-G verfassungs- oder gemeinschaftsrechtswidrig sein könnte bzw. ob (worauf das Beschwerdevorbringen mit dem Hinweis auf die Unanwendbarkeit des § 46 Abs. 9 UVP-G in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000 schon wegen dessen eingeschränkten Anwendungsbereiches hinausläuft) § 46 Abs. 9 UVP-Gesetz schon (als innerstaatliche Norm) für sich (ohne Rückgriff auf verfassungsrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Überlegungen) dahin gehend auszulegen wäre, dass er das gegenständliche Projekt nicht erfasse.
9. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. April 2004
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100178.X00Im RIS seit
12.05.2004