Norm
DSt 1990 §77 Abs3Rechtssatz
Der Grundsatz, daß das Rechtsmittelgericht auf Grund der Prävalenz kriminalpolitischer Zielsetzungen gegenüber der uneingeschränkten Verwirklichung des Absorptionsprinzips (§ 56 StPO, § 28 Abs 1 StGB) bei überwiegendem Interesse am sofortigen Ausspruch einer wegen bereits rechtskräftiger Schuldsprüche zu verhängenden Strafe befugt ist, die Sache in sinngemäßer Anwendung des § 289 StPO nur in Ansehung des aufgehobenen Schuldspruches und des sich darauf beziehenden Strafausspruches zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuweisen, über den Strafausspruch im übrigen aber sogleich im Weg einer Strafneubemessung in der Sache selbst zu erkennen, ist gemäß § 77 Abs 3 DSt 1990 auch im Rechtsanwaltsdisziplinarverfahren anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057232Dokumentnummer
JJR_19930125_OGH0002_000BKD00043_9000000_011