Norm
StPO §458 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 458 Abs 2 und Abs 3 StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. Die Rechtskraft eines Urteils kann aber vor prozeßordnungsgemäßer Kenntnisnahme durch den öffentlichen Ankläger nicht eintreten, auch wenn dem Strafantrag entsprochen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101784Dokumentnummer
JJR_19930126_OGH0002_0140OS00003_9300000_002