RS OGH 1993/1/26 4Ob505/93, 1Ob348/98b, 3Ob220/05g, 10Ob104/05z, 3Ob44/12k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1993
beobachten
merken

Norm

EO §382 Z7 II7

Rechtssatz

Auch mit dem Drittverbot nach § 382 Z 7 EO können einem Dritten nur Handlungen bezüglich des dem Gegner der gefährdeten Partei zustehenden Anspruches verboten werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 505/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 505/93
  • 1 Ob 348/98b
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 348/98b
  • 3 Ob 220/05g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 220/05g
    Vgl auch
  • 10 Ob 104/05z
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 Ob 104/05z
    Vgl auch; Beisatz: Nach dieser Norm kann das Drittverbot zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen angeordnet werden, wenn der Gegner der gefährdeten Partei gegen Dritte Anspruch auf Leistung oder Herausgabe „gerade" jener Sache hat, auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch „bezieht". Zur Sicherung „anderer Ansprüche" kann somit (im Gegensatz zum Drittverbot nach §379 Abs3 Z3 EO) nicht irgendein Anspruch gegen Dritte mit Verbot belegt werden. Davon betroffen (also Verfügungsobjekt) ist vielmehr [nur] der Anspruch des Gegners auf Leistung oder Herausgabe von Sachen, auf die sich der gesicherte [Hauptanspruch] Anspruch der gefährdeten Partei bezieht, wobei die [verbotenen] Handlungen „gerade diesen Anspruch als künftiges Exekutionsobjekt des Antragstellers" gefährden müssen. (T1)
  • 3 Ob 44/12k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 44/12k
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008398

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten