Norm
StGB §5 FRechtssatz
Nach dem in Lehre und Judikatur nunmehr auch bei Vorsatzdelikten allgemein anerkannten Korrektiv der "objektiven Erfolgszurechnung" kann trotz Ursachenzusammenhanges zwischen Täterverhalten und eingetretenem Erfolg (unbeschadet allfälliger Strafbarkeit wegen Versuches) - ausnahmsweise - Haftungsausschluß für den (Enderfolg) Erfolg in Betracht kommen ("Aufhebung des Bedingungszusammenhanges").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089037Dokumentnummer
JJR_19930126_OGH0002_0140OS00110_9200000_002