RS OGH 1993/1/26 4Ob94/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1993
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Norm

MedienG §5 Abs2
UrhG §42 Abs1

Rechtssatz

Die Redaktionskonferenz (Redaktionsversammlung, welcher alle fest angestellten Medienmitarbeiter angehören) ist eine geschlossene Einheit innerhalb eines Zeitungsunternehmens, deren Mitglieder schon durch die gemeinsamen Beziehungen zum Zeitungsunternehmen persönlich miteinander verbunden sind. Eine aus neunzehn Mitgliedern bestehende Zeitungsredaktion ist noch keine so große innerbetriebliche Einheit, daß die Weitergabe von Vervielfältigungsstücken an die Mitglieder eines solchen überschaubaren und geschlossenen Gremiums bereits einer Veröffentlichung gleichkäme.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 94/92
    Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 94/92
    Veröff: SZ 66/6 = ÖBl 1993,136 = MR 1993,65 (Walter) = WBl 1993,233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067169

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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