Norm
StGB §5 FRechtssatz
Zwar indiziert die Kausalität im Bereich der Vorsatzdelinquenz in der Regel die objektive Zurechnung des Erfolges, sodaß sich die Rechtsbelehrung insoweit grundsätzlich auf die Erörterung der Äquivalenztheorie beschränken kann. In speziellen Fallkonstellationen jedoch, die Anhaltspunkte dafür bieten, daß die Wirksamkeit des (vorsätzlichen) Primärverhaltens eines Täters infolge Eingreifens eines späteren (den Taterfolg unabhängig vom früheren Geschehen herbeiführenden) Ereignisses gänzlich beseitigt wurde (sodaß der Erfolg dem Täter nicht zurechenbar ist - Zurechnungskriterium des Risikozusammenhanges), bedarf es einer eingehenden Überprüfung (auch) des Risikozusammenhanges.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0088982Dokumentnummer
JJR_19930126_OGH0002_0140OS00110_9200000_001