RS OGH 1993/1/26 14Os3/93, 13Os4/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1993
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Norm

StPO §77
StPO §78
StPO §392 Abs1

Rechtssatz

Auch Beschlüsse über die Bestimmung der Pauschalkosten müssen dem öffentlichen Ankläger, dem dagegen ein Rechtsmittel zusteht (§ 392 Abs 1 StPO), bekanntgemacht werden (§§ 77, 78 StPO). Vor dieser Bekanntmachung kann die Rechtskraft nicht eintreten und ohne Rechtskraft darf die Einhebung der Kosten nicht verfügt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096915

Dokumentnummer

JJR_19930126_OGH0002_0140OS00003_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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