Norm
StPO §77Rechtssatz
Auch Beschlüsse über die Bestimmung der Pauschalkosten müssen dem öffentlichen Ankläger, dem dagegen ein Rechtsmittel zusteht (§ 392 Abs 1 StPO), bekanntgemacht werden (§§ 77, 78 StPO). Vor dieser Bekanntmachung kann die Rechtskraft nicht eintreten und ohne Rechtskraft darf die Einhebung der Kosten nicht verfügt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096915Dokumentnummer
JJR_19930126_OGH0002_0140OS00003_9300000_001