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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Josef H in K, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Juli 2000, Zl. IIIa2-1431/4, betreffend einen forstpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft S, vertreten durch den Obmann Georg N), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14. Jänner 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 172 Abs. 6 iVm 170 Abs. 1 ForstG 1975, BGBl. 440, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 419/1996, aufgetragen:
"1. Im Frühjahr 2000 ist der Weg auf Gp. 269, KG S, mit einem bergwärts gerichteten Quergefälle und einer versickerungsfreien Halbschale auf der Gesamtlänge der Hangquerung (ca. 70 m) zu versehen. Das darin gesammelte Oberflächenwasser aus den Grundstücken H ist in den bestehenden Sammelschacht mittels Schlauchableitung (feste Verbindungen) einzuleiten. Der Schacht ist definitiv abzudichten. Der Schlauch sollte zu Kontrollzwecken an der Oberfläche geführt werden.
2. Spätestens im Herbst 2000 ist im Bereich der Anbruchnische (Grundfläche H, Gp. 269, KG S) und im Bereich der Rutschbahn und Ablagerungsflächen (Grundfläche Agrargemeinschaft S, Gp. 190/1, KG S) - betitelt als südexponierte Aufschüttungsfläche - eine Stecklingsbepflanzung durchzuführen. Die Dichte der Bepflanzung sollte 5-6 Stecklinge/m2 betragen, wobei beiliegender Lageplan einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden."
Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz hatte noch vor Erlassung eines Mandatsbescheides vom 2. Juni 1999, mit dem entsprechende forstpolizeiliche Aufträge erteilt wurden, ein Gutachten zweier Sachverständiger des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung-Gebietsabteilung Westliches Unterinntal eingeholt (das im Anschluss an einen Lokalaugenschein am 27. April 1999 erstellt wurde), in dem insbesondere Folgendes ausgeführt wurde:
"1. Sachverhalt:
Die WLV hat im Auftrag des Herrn Josef H im Jahre 1994 Entwässerungsmaßnahmen (ca. 80 m Sickerleitungen, Sammelleitungen, Sammelschacht und schadlose Ableitung in Form einer Schlauchleitung in den Unterhang) und Hangstabilisierungen in Form einer doppelwandigen Krainerwand durchgeführt. Bergseits dieser Maßnahmen befand sich zu diesem Zeitpunkt der Feldweg des Herrn H zur Bewirtschaftung der Weideflächen. Nach Aussagen des Herrn H führte dieser eine Aufschüttung mit gleichzeitiger Höherlegung des Weges durch. Das dafür erforderliche Material wurde durch großflächige Materialumlagerungen aus dem im Norden anschließenden Bereich gewonnen. Im Zuge der Schneeschmelze 1999 ereignete sich eine Rotationsrutschung, bei welcher der Weg auf einer Länge von ca. 30 m abrutschte. Die Rutschmasse überfuhr und überschüttete den Sammelschacht, sowie die unterliegende Waldparzelle der Agrargemeinschaft großflächig. Der Schacht wurde offensichtlich bewegt (Schrägstellung), wobei Herr H provisorische Abdichtungen durchgeführt hat. In weiterer Folge führte Herr H an der beschädigten Weganlage weitere Erdbewegungen durch, um die Befahrbarkeit des Weges wieder herzustellen. Die talseitige Wegböschung zeigt zum gegenwärtigen Zeitpunkt intensive Ausbildungen von Erosionsrinnen und ist größtenteils vegetationsfrei. Das Material der frischen Anbruchfläche ist Teil der Anschüttung und hat einen Böschungswinkel von ca. 37 Grad eingenommen (Grenzneigungswinkel). In der Anbruchsnische befinden sich einzelne Teilschollen der Rutschmasse, die nicht vollständig abgefahren sind. Im Bereich des Sammelschachtes ist Moränenmaterial aufgeschlossen, dass einen höheren natürlichen Böschungswinkel als die Anschüttung besitzt. Unterhalb des Sammelschachtes wurden mehrere diffuse Wasseraustritte vorgefunden (Herkunft nicht eruierbar). Seitens Hrn. H wurden bereits erste Begrünungsversuche (einzelne Setzlinge und Aussaat von Gräsern) durchgeführt. Nach Aussagen des Hrn. H waren 'Brüche' in dem betreffenden Hangabschnitt bereits mehrmals in der Vergangenheit aufgetreten (1894, 1964 und 1993). Nach dem Ereignis von 1964 wurden bereits Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt, die bei dem Ereignis 1993 jedoch zerstört wurden. Der Sammelschacht zeigt bei seinem einzigen Zulauf zum Zeitpunkt der Erhebung (die beiden Sickerleitungen vereinigen sich vor dem Schacht) eine konstante Schüttung von ca. 0,1 l/sec, dieses Wasser wird direkt über ein PVC-Rohr (eingesetzt von Hrn. H) in die Schlauchableitung eingeleitet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Schacht dicht, stehendes Wasser im Schacht versickert nicht.
2. Gutachten
Die gegenständliche Massenbewegung steht in einem kausalen Zusammenhang mit der Materialumlagerung im Zuge der Höherlegung des Weges. Bei dem mobilisierten Material handelt es sich weitestgehend um Schüttgut.
Die bekannte Entwicklung des Hanges belegt die Neigung des Materials zur Ausbildung von Rutschungen."
Darüber hinaus werden Vorschläge zur Minimierung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Wiederholungsereignissen, insbesondere durch Maßnahmen bezüglich der Wegentwässerung (Versehung des Weges mit einer versickerungsfreien Halbschale) und mittels einer Stecklingsbepflanzung, erstattet.
Nach Erlassung des Mandatsbescheids und Erhebung einer Vorstellung durch den Beschwerdeführer leitete die Behörde erster Instanz das Ermittlungsverfahren ein. In diesem forderte sie den forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung neuerlich zur Stellungnahme auf. Dieser äußerte sich erneut dahin gehend, dass die Hangrutschung durch die Wegbaumaßnahmen des Beschwerdeführer verursacht worden sei. Weiters wurden der Obmann der mitbeteiligten Agrargemeinschaft, ein Forstaufseher sowie ein weiterer, vom Beschwerdeführer namhaft gemachter Zeuge vernommen, die auf eine schon früher vom Beschwerdeführer durchgeführte "Feldverbesserung" hinwiesen.
Mit dem Bescheid vom 14. Jänner 2001 wurden dem Beschwerdeführer sodann die einleitend wörtlich wieder gegebenen Aufträge gemäß § 172 Abs. 6 iVm § 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 419/1996, erteilt.
In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheids schloss sich die Bezirkshauptmannschaft Schwaz der gutächtlichen Äußerung des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung bzw. der beiden Sachverständigen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung an und führte unter anderem aus, dass die Verursachung der Hangrutschung durch die Feldverbesserung bzw. durch die Wegbaumaßnahmen des Beschwerdeführers feststehe.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, dass es sich bei der Hangrutschung eindeutig um eine Naturkatastrophe gehandelt habe und die ihm aufgetragenen Vorkehrungen von der Waldinteressentschaft durchzuführen seien, wurde mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde nach Einholung eines weiteren Gutachtens eines Mitarbeiters der Landesforstdirektion als unbegründet abgewiesen. Allerdings wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt abgeändert:
"1. Die unter dem Auflagenpunkt Nr. 1 vorgeschriebene Maßnahme ist bis spätestens 15. September 2000 vorzunehmen.
2. Die im Auflagenpunkt Nr. 2 aufgetragene Stecklingsbepflanzung ist bis spätestens 31. 10. 2000 durchzuführen, wobei diese derart auszuführen ist, dass die Dichte der Bepflanzung 5 bis 6 Weidenstecklinge pro m zu betragen hat und diese entlang der Grundstücksgrenze Gp. Nr. 269 zu Gp. Nr. 190/1 unterhalb der Abbruchnische (Wegkante) von einer Reihe Eschen in der Größe 40/60 cm im Abstand von 2 m zu unterbrechen ist."
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Verursacher einer Waldverwüstung sei und ihm somit gemäß §§ 172 Abs. 6 lit. b iVm § 16 Abs. 2 lit. b ForstG Maßnahmen vorzuschreiben seien, die geeignet seien, sowohl die Folgen der Waldverwüstung als auch eine offenbar bestehende Rutsch- und Abtragungsgefahr zu beseitigen. Hierbei seien die vom Beschwerdeführer unsachgemäß durchgeführten technischen Maßnahmen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück für den Murbruch 1999 verantwortlich.
Zur Zuständigkeit der Forstbehörde erster Instanz führt die belangte Behörde aus, die Anwendbarkeit des Forstgesetzes sei immer gegeben, wenn es sich um Angelegenheiten des Waldes handle. Da es sich bei der Gp. Nr. 190/1, KG S, auf welcher die Schäden aufgetreten seien, unstrittig um eine Waldfläche handle, sei die Anwendbarkeit des Forstgesetzes gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei für die Zuständigkeit der Forstbehörde nicht darauf abzustellen, ob das Grundstück des Beschwerdeführers, Gp. Nr. 269, KG S, ein Waldgrundstück darstelle.
Entsprechend dem eingeholten forstfachlichen Gutachten, nach dem eine Waldverwüstung iSd Forstgesetzes 1975 auf dem Grundstück Gp. Nr. 190/1, KG S, zu bejahen sei, sei festgestellt worden, dass die Waldverwüstung abhängig von den Erdbewegungsarbeiten des Beschwerdeführers auf seinem Feldgrundstück entstanden sei und nicht auf ein bloßes Naturereignis zurückgehe.
Die Auflagen zur Walderhaltung erwiesen sich als erforderlich, da durch die Durchwurzelung des Erdreiches eine Verfestigung im Gefährdungsbereich und im Bereich der Gefahrquelle selbst sowie eine Beseitigung der Folgen der Waldverwüstung durch Neubepflanzung der Gp. Nr. 190/1 erreicht werde. Dabei handle es sich um zumutbare, verhältnismäßige Maßnahmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht darin Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie sich im Ergebnis für die Abweisung der Beschwerde ausspricht, ohne formelle Anträge zu stellen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. Nr. 231/1977, 142/1978, 576/1987, 257/1993, 970/1993, 505/1994, 532/1995 und 419/1996, lauten:
"Öffentliches Interesse an der Walderhaltung
§ 12. Zur Gewährleistung der günstigen Wirkungen des Waldes im öffentlichen Interesse sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes folgende Grundsätze zu beachten:
a)
Waldboden ist als solcher zu erhalten;
b)
Wald ist so zu behandeln, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen (§ 6 Abs. 2) nachhaltig gesichert bleiben;
c) Bei Nutzungen des Waldes ist unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben."
"Waldverwüstung
§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
a)
...
b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder
Abtragungsgefahr ausgesetzt
c) ...
d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften
Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, dass der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.
(4) ..."
"Forstaufsicht
§ 172. (1) ...
(2) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a)
...
b)
die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c)
...
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen."
2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass der in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Auftrag zur Aufforstung mit Weidenstecklingen unterbrochen durch Eschen nicht zulässig sei, da Bewaldungsaufträge nur auf einem als Wald zu qualifizierenden Grundstück zu erteilen seien, die Grundparzelle des Beschwerdeführers Nr. 269, KG S, jedoch ein landwirtschaftliches Grundstück ohne Waldeigenschaft darstelle.
Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die in Rede stehende Maßnahme gemäß § 16 Abs. 3 und § 172 Abs. 6 Forstgesetz zum Schutz des Waldgrundstückes, auf welches sich die von ihm durchgeführten Änderungen auswirkten, aufgetragen wurde. Es geht insofern um die Setzung von Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Gefährdung des von den Auswirkungen der vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen betroffenen Waldgrundstückes, die von der belangten Behörde als Waldverwüstung gemäß § 16 Abs. 2 lit. b Forstgesetz qualifiziert wurde. Es stellt sich daher die Frage, ob die dem Beschwerdeführer aufgetragene Stecklingsbepflanzung eine unter den sowohl in § 16 Abs. 3 als auch in § 172 Abs. 6 Forstgesetz enthaltenen Begriff der "Vorkehrung" fallende Maßnahme darstellt.
Das Grundstück Nr. 190/1, KG S, stellt unstreitig ein Waldgrundstück dar. Auch die Überschüttung dieses Grundstücks, die von den Behörden als Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. b ForstG qualifiziert wurde, ist unbestritten.
Wenn der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass die belangte Behörde nur unzureichend auf sein Vorbringen, die Waldverwüstung sei ohne sein Zutun eingetreten, eingegangen sei und ihm zu Unrecht den Grundsatz, dass die Partei einem schlüssigen Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten müsse entgegen gehalten habe, so ist ihm zu erwidern, dass er im Verwaltungsverfahren den Feststellungen im Gutachten der Sachverständigen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, dass die festgestellten Massenbewegungen in einem kausalen Zusammenhang mit der Materialumlagerung im Zuge der Höherlegung des Weges stünde, tatsächlich nicht konkret entgegen getreten ist. Insbesondere vermochte das Vorbringen im Zusammenhang mit den von der Wildbach- und Lawinenverbauung (auf Kosten des Beschwerdeführers) durchgeführten Entwässerungsmaßnahmen und den übrigen, vom Beschwerdeführer später durchgeführten Maßnahmen zur Wasserableitung, die Feststellungen, dass die Hangrutschung durch Wegbaumaßnahmen des Beschwerdeführer verursacht worden sei, nicht zu entkräften. Auch der Hinweis auf frühere Ereignisse und die auch von den Sachverständigen konstatierte Neigung des gegenständlichen Hanges zu Rutschungen vermag an den Feststellungen, dass die durchgeführten Massenbewegungen die Ursache für die Rutschung darstellten und das mobilisierte Material überwiegend Schüttgut gewesen sei, nichts zu ändern. Der bloße Hinweis auf ein mögliches Alternativszenario, bei welchem es ebenfalls zu einer Waldverwüstung kommen hätte können, ist nicht geeignet, die nach dem Forstgesetz bestehende Verantwortlichkeit für die aus den vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen sich ergebenden Folgen zu beseitigen.
Im Falle einer festgestellten Waldverwüstung gemäß § 16 Abs. 2 lit. b ForstG hat die Behörde entsprechend § 172 Abs. 6 lit. b ForstG dem Verpflichteten (der die forstrechtlichen Bestimmungen außer Acht gelassen hat) mögliche Vorkehrungen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes aufzutragen, die der Verhinderung und der Abstandnahme von Waldverwüstungen dienen, bzw. die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 3 Forstgesetz vorzukehren, wobei angeordnet werden kann, dass der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat.
Die Auslegung des Begriffes "mögliche Vorkehrungen" im § 172 Abs. 6 ForstG ist dabei im Zusammenhang mit der in § 16 ForstG beschriebenen Waldverwüstung zu sehen. Die vorgeschriebenen Vorkehrungen haben sich nach der hg. Rechtsprechung am Ziel der Walderhaltung zu orientieren. Maßnahmen im Sinne des § 16 ForstG und die Vorkehrungen im Sinne von § 172 Abs. 6 Forstgesetz entsprechen (im vorliegenden Zusammenhang der Vorkehrung gegen eine weitere Rutsch- und Abtragungsgefahr, die durch die Maßnahmen des Beschwerdeführers hervor gerufen wurde) dann und insoweit dem Gesetz, als durch sie die Rutsch- und Abtragungsgefahr beseitigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1981, Slg. 10.463/A). Auf welche Weise und mit welchen Maßnahmen dieses Ziel im Einzelfall anzustreben ist, hat die Forstbehörde in einer auf die Gegebenheiten des Standortes Bedacht nehmenden Prognoseentscheidung festzulegen (vgl. im Zusammenhang mit § 172 Abs. 6 lit. a Forstgesetz das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 96/10/0071).
Die belangte Behörde ist bei der Anordnung der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Maßnahmen den Feststellungen und Empfehlungen der Sachverständigen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung gefolgt. Diese haben in ihrem Gutachten zur Minimierung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Wiederholungsereignissen die dem Beschwerdeführer aufgetragenen Maßnahmen empfohlen. So wird in dem Gutachten unter anderem dargelegt, dass die als notwendig erachtete Stecklingsbepflanzung zur Durchwurzelung des Erdreiches und der damit verbundenen Verfestigung im Gefährdungsbereich führt. Die Stecklingsbepflanzung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist somit notwendig für die Walderhaltung auf dem nachbarlichen Grundstück Nr. 190/1, KG S. An der Eignung der aufgetragenen Maßnahmen zur Reduzierung der Rutschungsgefahr besteht nach den eingeholten sachverständigen Stellungnahmen somit kein Zweifel.
Auf die Waldeigenschaft des Grundstückes des Beschwerdeführers, Nr. 269, KG S, kommt es hingegen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Maßnahme im vorliegenden Fall nicht an. § 172 Abs. 6 ForstG enthält weder eine Einschränkung dahingehend, dass die dort genannten Vorkehrungen ausschließlich auf dem betroffenen Waldgrundstück zu setzen wären, noch ist vorgesehen, dass nur auf angrenzenden Waldgrundstücken Vorkehrungen getroffen werden könnten. Ebenso stellt § 16 Abs. 3 Forstgesetz generell auf die "Beseitigung der Gefährdung" ab, schränkt die zulässigen Aufträge somit ebenfalls nicht auf Maßnahmen auf dem betroffenen Waldgrundstück ein.
3. Weiters vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die unzuständige Behörde eingeschritten sei, weil Maßnahmen wie die Errichtung von Entwässerungsanlagen, Schutz- und Regulierungsbauten, sowie die Änderung natürlicher Abflussverhältnisse vom Wasserrechtsgesetz geregelt würden und zu dessen Vollziehung ausschließlich die Wasserrechtsbehörden berufen seien. Für die Aufträge in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides seien nur die Wasserrechtsbehörden zuständig.
Hiebei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass der Umstand, dass eine Maßnahme sich auf die Entwässerung eines Grundstücks bezieht, diese kompetenzrechtlich noch nicht zwingend zu einer solchen macht, die nur auf Grund des Kompetenztatbestands in Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG, "Wasserrecht", gesetzt werden dürfte. Ein und derselbe Lebenssachverhalt kann vielmehr nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durchaus unter verschiedenen Gesichtspunkten einer Regelung unterzogen werden. Darüber hinaus wäre für den Beschwerdeführer selbst dann nichts gewonnen, wenn die - seinem Vorbringen unterstellte - kompetenzrechtliche Überlegung zutreffend sein sollte. Der einfache Bundesgesetzgeber ist nämlich nicht gehindert, Bundesgesetze zu erlassen, die sich allenfalls auf mehr als einen Kompetenztatbestand stützen. Die dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen implizit zu Grunde liegende These, dass nur Wasserrechtsbehörden Anordnungen betreffend die Entwässerung treffen könnten bzw. eventuell auch, dass das Forstgesetz zwingend so zu lesen sei, dass es keine Maßnahmen enthalte, die sich auf den Kompetenztatbestand "Wasserrecht" stützen, ist jedoch weder dem Wasserrechtsgesetz zu entnehmen noch läge eine solche These dem Bundes-Verfassungsgesetz zu Grunde. Selbst wenn sich somit § 16 Abs. 3 und § 172 Abs. 6 lit. b Forstgesetz insoweit nicht auf den Kompetenztatbestand Forstwesen stützen könnten, sondern auf den Kompetenztatbestand Wasserrecht zu stützen wären, als sie die Anordnung von Maßnahmen wie die mit dem vorliegenden Bescheid aufgetragenen ermöglichen, läge darin keine Verfassungswidrigkeit. Gegen die angewendeten gesetzlichen Grundlagen bestehen daher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch den dem hg. Erkenntnis vom 28. September 1978, Zl. 2417/77, zu Grunde liegenden Sachverhalt bzw. die dort einschlägige Bestimmung des § 81 Abs. 1 lit. i Forstrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 222/1962, betreffend die unbefugte Ableitung von Wässern in angrenzende Wälder). Dass es sich bei der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Errichtung einer versickerungsfreien Halbschale auf dem Grundstück Nr. 269, KG S, als eine durch § 172 Abs. 6 Forstgesetz und § 16 Abs. 3 Forstgesetz gedeckte Maßnahme handelt, zu deren Anordnung daher die Forstbehörde zuständig ist, wurde bereits ausgeführt.
Auf die Frage, ob gleiche oder ähnliche Maßnahmen auch nach dem Wasserrechtsgesetz angeordnet werden könnten, ist hingegen nicht einzugehen. Eine solche Möglichkeit stünde der Zuständigkeit der Forstbehörde für die dem Beschwerdeführer aufgetragenen Maßnahmen nicht entgegen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Nebeneinander von Leistungsaufträgen aus dem Bereich des Wasser- und Forstrechtes bei "Durchführung nur eines Verfahrens nach dem Forstgesetz" unzulässig sei, verkennt er ebenfalls, dass derselbe Lebenssachverhalt unter verschiedenen Gesichtspunkten von verschiedenen Normen (die auch verschiedenen Kompetenztatbeständen zugeordnet werden können) erfasst werden kann. So können jedenfalls auch verschiedene bundesgesetzliche Normen (hier: das Wasserrechtsgesetz und das Forstgesetz) entweder an das gleiche äußere Geschehen anknüpfen oder ähnliche Rechtsfolgen vorsehen. Die Beschwerde ist daher auch insofern nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
4. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe einen wasserbautechnischen Sachverständigen beizuziehen, ist ihm zu entgegnen, dass das maßgebliche Beweisthema - wie auch in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird - die Frage der Ursache für die Hangabrutschung und der möglichen Vorkehrungen gegen eine weitere Gefährdung des betroffenen Waldgrundstücks war. Aus dem Umstand, dass die Rutschungen mit der Durchnässung des Bodens und der Entwässerung zusammenhängen, folgt nicht, dass neben den Sachverständigen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung noch ein wasserbautechnischer Sachverständiger heranzuziehen gewesen wäre.
Der Partei steht es im Übrigen frei, wenn sie außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres Gutachten in das Verfahren einbezogen wissen will, selbst ein Gutachten beizubringen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. März 1991, Zl. 87/07/0054).
5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Die Entscheidung über den Aufwandsersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 5. April 2004
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100134.X00Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008