Norm
IESG §1 Abs1Rechtssatz
Der Überweisungsgläubiger oder Zessionar des gesicherten Anspruches oder des Anspruches auf Insolvenzausfallgeld ist nicht einspruchsberechtigt im Sinne des § 1 Abs 1 IESG und daher auch nicht nach § 6 Abs 1 IESG antragsberechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076455Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012