Index
E1E;Norm
11997E028 EG Art28;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:C-150/00 * EuGH-Entscheidung:EuGH 62000CJ0150 5. April 2004 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2004/10/0078 E 28. Juni 2004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache der F AG in München, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 18. Mai 2001, Zl. 333.921/1-IX/B/12a/01, betreffend Untersagung des Inverkehrbringens eines angemeldeten Produkts als Verzehrprodukt gemäß § 18 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die in der Rechtssache C-150/00 eingebrachte Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich ausgesetzt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Inverkehrbringen des von der beschwerdeführenden Gesellschaft angemeldeten Produkts "Oxano-Kapseln" als Verzehrprodukt gemäß § 18 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes1975 untersagt.
In der Begründung vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, das Produkt sei als Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einzustufen. Es enthalte 225 mg Vitamin C, 36 mg Vitamin E und 275 mcg Vitamin A pro Kapsel. Laut einschlägiger Fachliteratur kämen den Inhaltsstoffen des Erzeugnisses zweifelsfrei spezifische pharmakologische Wirkungen zu. Die pharmakologischen Wirkungen seien auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produktes auch zu erwarten. Die vorliegende Dosierung bewege sich in jenem Rahmen, der in der erwähnten Fachliteratur zur Vorbeugung und Behandlung entsprechender Mangelkrankheiten beschrieben sei. Es sei daher nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Arzneimittel und in der Folge als zulassungspflichtige Arzneispezialität zu beurteilen.
In der Rechtssache C-150/00 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Feststellung geklagt, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 28 EG verstoßen habe, dass sie Vitamin- und Mineralstoffpräparate bei Überschreiten der einfachen Tagesdosis bzw. generell, wenn sie das Vitamin A, D und K oder Mineralstoffe der Gruppe der Chromate enthalten, als Arzneimittel einstuft, ohne darzulegen, dass auf Grund der erhöhten Vitaminzufuhr oder auf Grund des Gehalts an Vitaminen oder Mineralstoffen ein ernstes Gesundheitsrisiko besteht.
Im vorliegenden Beschwerdefall hängt die Entscheidung unter anderen von Fragen ab, die auch Gegenstand des Verfahrens über die oben angeführte Feststellungsklage sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den Beschluss vom 27. August 2002, Zl. 2000/10/0011, und die dort zitierte Vorjudikatur) liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach § 38 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG vor.
Wien, am 5. April 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100116.X00Im RIS seit
07.06.2004Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012