Norm
ABGB §1154Rechtssatz
Im Rahmen der synallagmatischen Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt ist der wichtigste Anspruch des Arbeitnehmers jener auf das Entgelt. Wurde zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages ein bestimmtes Entgelt vereinbart, kann es vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt werden. Eine einseitige Kürzung widerspräche dem rechtsstaatlichden Prinzip der Vertragstreue (hier: rückwirkende einseitige Provisionskürzung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Synallagma, Angestellte, Lohn, Gehalt, Vereinbarung, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015