Norm
AngG §27 Z1 E1aRechtssatz
Eine Entlassung wegen Verletzung der dienstlichen Treuepflicht kann aber immer nur dann ausgesprochen werden, wenn der Angestellte durch sein Verhalten erheblich gegen wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers verstoßen hat und dadurch die Interessen und Belange des Arbeitgebers gefährdet. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Hat die Arbeitnehmerin nur das Mandatsverhältnis des Dienstgebers als Wirtschaftsberater bzw Unternehmensberater eines bestimmten Klienten gesprächsweise auf eine diesbezügliche konkrete Frage einer Außenstehenden bestätigt, ohne aus eigenem darüber Angaben zu machen, wurden die Interessen und Belange des Arbeitgebers dadurch nicht so gefährdet, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses selbst während der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar gewesen wäre. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Untreue, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, wichtiger Grund, Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Auftragsverhältnis, Vollmachtsverhältnis, Vertrauensunwürdigkeit, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017