RS OGH 1993/1/27 9ObA309/92

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Norm

ABGB §1162 II
AngG §26 II1

Rechtssatz

Die Weigerung des Arbeitnehmers, nach einer Suspendierung zu einer Aussprache mit dem Betriebsrat in den Betrieb zu kommen, läßt noch nicht auf einen Austrittswillen des Arbeitnehmers schließen, da darin nicht eine Aufforderung, die Arbeit wieder aufzunehmen, zu erblicken ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Angestellte, Aufnahme, Dienstnehmer, Arbeitnehmer, Auslegung, Interpretation, Wille, Freistellung, Dienstfreistellung, Arbeitsfreistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028623

Dokumentnummer

JJR_19930127_OGH0002_009OBA00309_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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