Norm
ABGB §1151 IERechtssatz
Durch die Enthebung des Arbeitnehmers von seiner Funktion als Gebietsleiter und die Degradierung zu einem sogenannten "Springer" behielt sich der Arbeitgeber sowohl das weitere Aufgabengebiet des Arbeitnehmers als auch dessen zukünftige Einkommensregelung vor. Durch diese in jeder Hinsicht verschlechternde, bereits verbindlich angeordnete und im Mitarbeiterkreis bekanntgemachte Versetzung verstieß der Arbeitgeber in krasser Weise gegen den geschlossenen Dienstvertrag. Der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers auf Grund dieser Vertragsverletzung erfolgte daher zu Recht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: wesentliche Vertragsbestimmung, Verletzung, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Angestellte, wichtiger Grund, Verstoß, Dienstverhältnis, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029253Dokumentnummer
JJR_19930127_OGH0002_009OBA00287_9200000_002