RS OGH 1993/1/27 9ObA287/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1993
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Norm

ABGB §1151 IE
ABGB §1153 A
AngG §26 Z2 III2c
ArbVG §101

Rechtssatz

Durch die Enthebung des Arbeitnehmers von seiner Funktion als Gebietsleiter und die Degradierung zu einem sogenannten "Springer" behielt sich der Arbeitgeber sowohl das weitere Aufgabengebiet des Arbeitnehmers als auch dessen zukünftige Einkommensregelung vor. Durch diese in jeder Hinsicht verschlechternde, bereits verbindlich angeordnete und im Mitarbeiterkreis bekanntgemachte Versetzung verstieß der Arbeitgeber in krasser Weise gegen den geschlossenen Dienstvertrag. Der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers auf Grund dieser Vertragsverletzung erfolgte daher zu Recht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: wesentliche Vertragsbestimmung, Verletzung, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Angestellte, wichtiger Grund, Verstoß, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029253

Dokumentnummer

JJR_19930127_OGH0002_009OBA00287_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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